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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten

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Heilmittel

a. eine Medizinalperson sein oder über einen Hochschulabschluss in Chemie verfügen;

b. mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller in einem schriftlichen Vertrag die Verantwortlichkeit und Präsenzpflicht regeln, sofern sie nicht selber Gesuchsstellerin ist; und

c. ihre fachliche Tätigkeit weisungsunabhängig ausüben können.

2 Die zuständige Behörde kann Personen als verantwortliche Personen zulassen, die über gleichwertige, an ausländischen Hochschulen erworbene Diplome der genannten Berufe und nachweislich über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.

3 Ist die Betriebsbewilligung auf kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses f (Vorläuferstoffe) begrenzt, kann das Institut Personen als verantwortliche Personen zulassen, die über ein Diplom einer Fachhochschule oder einer höheren Fachschule im Bereich der Naturwissenschaften und nachweislich über die die nötigen Fachkenntnisse verfügen.

4 Bei Teilzeitbeschäftigung der verantwortlichen Person ist deren Verantwortlichkeit und Präsenzpflicht schriftlich zu regeln.

Art. 12 Anbaubewilligungen

1 Wer kontrollierte Substanzen anbauen will, erhält eine Anbaubewilligung, wenn sie oder er:

a. über eine Betriebsbewilligung verfügt; oder

b. im Auftrag einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Betriebsbewilligung handelt.

2 Der Vertrag nach Absatz 1 Buchstabe b muss schriftlich abgefasst sein und genaue Angaben über die Art und Menge des Anbaus sowie die Verpflichtung der Auftraggeber enthalten, die ganze Ernte der beauftragten Person zu übernehmen.

3 Wer kontrollierte Substanzen anbauen will, muss über ein ausreichendes Sicherungssystem gegen Diebstahl verfügen.

4 Erfolgt der Anbau direkt durch Unternehmen oder Personen, die über eine Betriebsbewilligung des Instituts verfügen, so kann diese Tätigkeit in der Betriebsbewilligung erwähnt werden.

2. Abschnitt: Gesuch

Art. 13

1 Im Gesuch für eine Bewilligung sind folgende Angaben zu machen:

a. Name und Vorname beziehungsweise Bezeichnung gemäss Handelsregister, wenn es sich um eine juristische Person handelt, sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Funktion der für die kontrollierten Substanzen verantwortlichen Person;