Vorlage

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Betäubungsmittelkontrollverordnung

b. Wohn- oder Geschäftssitz und Betriebsstandorte (Adressen);

c. Auflistung der nachgesuchten spezifischen kontrollierten Substanzen;

d. Art der Tätigkeit, um deren Bewilligung nachgesucht wird;

e. allfälliger Anbau- und Lagerstandort (inkl. Zolllager und Zollfreilager).

2 Dem Bewilligungsgesuch sind folgende Ausweise beizulegen:

a. aktueller und vollständiger Handelsregisterauszug;

b. Strafregisterauszug der verantwortlichen Person;

c. Berufsabschlussdiplome und den beruflichen Werdegang der verantwortlichen Person.

3 Im Bewilligungsgesuch ist darzulegen, wozu die kontrollierten Substanzen angebaut, hergestellt, abgegeben, gelagert oder verwendet werden sollen.

3. Abschnitt: Wirkung und Geltungsdauer

Art. 14 Wirkung

1 Die Bewilligung lautet auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und der verantwortlichen Person.

2 Die Betriebsbewilligung gilt für die in der Bewilligung aufgeführten einzelnen kontrollierten Substanzen oder Verzeichnisse nach Artikel 3.

Art. 15 Geltungsdauer

1 Eine Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre.

2 Sie kann auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre erneuert werden. Das Erneuerungsgesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer eingereicht werden.

3 Vor der Erteilung und der Erneuerung einer Bewilligung kann eine Inspektion durchgeführt werden.

4 Die Behörden der Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich eine längere Geltungsdauer vorsehen.

4. Abschnitt: Änderungen, Erlöschen und Entzug

Art. 16 Meldung von Änderungen

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebs- oder Anbaubewilligung hat der zuständigen Behörde jede Änderung bei den Bewilligungsvoraussetzungen sofort zu melden.