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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten
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Betäubungsmittelkontrollverordnung
b. Wohn- oder Geschäftssitz und Betriebsstandorte (Adressen);
c. Auflistung der nachgesuchten spezifischen kontrollierten Substanzen;
d. Art der Tätigkeit, um deren Bewilligung nachgesucht wird;
e. allfälliger Anbau- und Lagerstandort (inkl. Zolllager und Zollfreilager).
2 Dem Bewilligungsgesuch sind folgende Ausweise beizulegen:
a. aktueller und vollständiger Handelsregisterauszug;
b. Strafregisterauszug der verantwortlichen Person;
c. Berufsabschlussdiplome und den beruflichen Werdegang der verantwortlichen Person.
3 Im Bewilligungsgesuch ist darzulegen, wozu die kontrollierten Substanzen angebaut, hergestellt, abgegeben, gelagert oder verwendet werden sollen.
3. Abschnitt: Wirkung und Geltungsdauer
Art. 14 Wirkung
1 Die Bewilligung lautet auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und der verantwortlichen Person.
2 Die Betriebsbewilligung gilt für die in der Bewilligung aufgeführten einzelnen kontrollierten Substanzen oder Verzeichnisse nach Artikel 3.
Art. 15 Geltungsdauer
1 Eine Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre.
2 Sie kann auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre erneuert werden. Das Erneuerungsgesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer eingereicht werden.
3 Vor der Erteilung und der Erneuerung einer Bewilligung kann eine Inspektion durchgeführt werden.
4 Die Behörden der Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich eine längere Geltungsdauer vorsehen.
4. Abschnitt: Änderungen, Erlöschen und Entzug
Art. 16 Meldung von Änderungen
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebs- oder Anbaubewilligung hat der zuständigen Behörde jede Änderung bei den Bewilligungsvoraussetzungen sofort zu melden.