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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten
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Betäubungsmittelkontrollverordnung
3 Es legt für Vorläuferstoffe die Menge fest, ab der sie der Kontrolle unterliegen. Zudem legt es für Hilfschemikalien die Menge fest, ab der sie für ein bestimmtes Zielland der Kontrolle unterliegen.
4 Kontrollierte Substanzen werden neben ihrem Namen mit ihrer weltweit geltenden Handelsnummer (Global Trade Identification Number, GTIN) aufgenommen.
Art. 4 Ausnahmen vom Geltungsbereich und einzelnen Bestimmungen
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf:
a. homöopathische Präparate, die kontrollierte Substanzen enthalten und deren Verdünnung mehr als D8/C4 beträgt;
b. Vorläuferstoffe in pharmazeutischen Präparaten und Mischungen, die nicht auf einfache Art aus diesen zurückgewonnen werden können.
2 Der Bezug und die Verwendung kleiner Mengen von kontrollierten Substanzen zu analytischen Zwecken durch Behörden von Bund, Kantonen oder durch von ihnen direkt Beauftragte sind von dieser Verordnung ausgenommen.
3 Der Bezug und die Verwendung von kontrollierten Substanzen in Lösung und in einer Konzentration bis 1mg pro 1ml zu analytischen Zwecken sind vom 6. Kapitel (Kontrolle) dieser Verordnung ausgenommen.
4 Für Hilfschemikalien sind nur Artikel 6 sowie, soweit sie die Ausfuhr betreffen, die Bestimmungen des 3. Kapitels und Artikel 49 Absatz 2 anwendbar.
5 Das EDI kann für einzelne kontrollierte Substanzen reduzierte Kontrollmassnahmen vorsehen, wenn dies notwendig ist, um den legalen Handel mit diesen Substanzen nicht übermässig einzuschränken. Der Umfang der Kontrollmassnahmen wird in den entsprechenden Verzeichnissen geregelt.
Art. 5 Zuständige für die Erteilung der Bewilligungen für kontrollierte
Substanzen
1 Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Institut) erteilt Unternehmen und Personen für den Umgang mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a-c sowie mit zugelassenen Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d die Betriebsbewilligung.
2 Die Kantone erteilen Spitälern und wissenschaftlichen Instituten sowie den kantonalen und kommunalen Behörden die Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a-c sowie mit zugelassenen Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d.
3 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann Ausnahmebewilligungen für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d erteilen.
4 Das EDI erteilt die Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses e.
5 Das Institut erteilt die Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses f.