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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten
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Heilmittel
2 Die generelle Einfuhrbewilligung gilt bis Ende des laufenden Kalenderjahrs. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem Institut spätestens 10 Tage nach Ende des Kalenderjahrs die Jahresmenge der eingeführten kontrollierten Substanzen melden.
Art. 25 Ausstellen der Einfuhrbewilligungen
1 Das Institut übermittelt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller so viele Exemplare der einmaligen oder der generellen Einfuhrbewilligung, wie dies zum Belegen des Einfuhrrechts bei der Zollstelle und den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes notwendig ist.
2 Es informiert die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes mit einem Exemplar der Einfuhrbewilligung.
3. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 26 Voraussetzung und Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung
1 Die Ausfuhrbewilligung wird nur erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes vorweist. Für die Ausfuhr von Hilfschemikalien ist keine solche Einfuhrbewilligung erforderlich.
2 Das Institut kann für humanitäre Nothilfe eine Ausfuhrbewilligung erteilen, auch wenn keine Einfuhrbewilligung vorliegt.
3 Die einmalige Ausfuhrbewilligung gilt längstens drei Monate. Sie darf die Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes nicht überschreiten.
4 Die generelle Ausfuhrbewilligung gilt bis Ende des laufenden Kalenderjahrs. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem Institut spätestens 10 Tage nach Ende des Kalenderjahrs die Jahresmenge der ausgeführten kontrollierten Substanzen melden.
Art. 27 Ausstellen der Ausfuhrbewilligung
1 Das Institut übermittelt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller so viele Exemplare der Ausfuhrbewilligung, wie dies zum Belegen des Ausfuhrrechts bei der Zollstelle notwendig ist.
2 Es informiert die zuständige Behörde des Bestimmungslandes mit einem Exemplar der Bewilligung.