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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten

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Heilmittel

6 Es erteilt die Ein- und Ausfuhrbewilligungen.

Art. 6 Sorgfaltspflicht

1 Wer kontrollierte Substanzen anbaut, herstellt, abgibt oder mit ihnen Handel treibt, hat sich bei jeder Weitergabe zu vergewissern, dass die Empfängerin oder der Empfänger berechtigt ist, diese zu beziehen.

2 Das Institut, die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Berufs- oder Branchenverbände informieren die zur Herstellung und Abgabe von oder zum Handel mit kontrollierten Substanzen berechtigten Personen über die Umstände möglicher Missbräuche und beraten sie bei der Abklärung einzelner Verdachtsmomente.

3 Erwecken Umstände den Verdacht eines Missbrauchs, so treffen die verantwortlichen Personen, gegebenenfalls zusammen mit dem betroffenen Berufs- oder Branchenverband oder der verschreibenden Medizinalperson, die notwendigen Abklärungen und benachrichtigen umgehend die für sie zuständige Kontrollbehörde. In einem solchen Fall darf die kontrollierte Substanz nur weitergegeben werden, wenn die Untersuchungen durch die Behörde den Verdacht als unbegründet erscheinen lassen.

4 Bei begründetem Verdacht eines wesentlichen Missbrauchs informieren die kantonalen Behörden unverzüglich das Institut. Dieses trägt die Informationen zusammen und leitet sie an die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beim Bundesamt für Polizei (Art. 29b BetmG) und dem BAG weiter.

2. Kapitel: Betriebs- und Anbaubewilligung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Bewilligungspflicht

1 Wer kontrollierte Substanzen herstellen, beziehen, vermitteln, ein- und ausführen, abgeben oder mit diesen Handel treiben will, benötigt vorgängig eine Betriebsbewilligung.

2 Wer kontrollierte Substanzen anbauen will, benötigt eine Anbaubewilligung.

3 Medizinalpersonen nach Artikel 9 BetmG benötigen keine Betriebsbewilligung.

4 Apothekerinnen und Apotheker, die gewerbsmässig andere Apotheken, Medizinalpersonen, Spitäler, wissenschaftliche Institute oder nationale oder internationale Organisationen mit Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen beliefern, brauchen dazu eine Betriebsbewilligung.

Art. 8 Voraussetzungen

1 Es müssen für die Lagerung der kontrollierten Substanzen geeignete Räume nach Artikel 46 nachgewiesen werden.