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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten
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Heilmittel
e. Abgabe, Herstellung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen oder Verkauf;
f. Verluste;
g. Entsorgung;
h. Lager am Jahresende.
Art. 56 Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen
1 Die für die Arzt-, Zahnarzt- oder Tierarztpraxis zuständige Medizinalperson trägt die Verantwortung für die korrekte Durchführung des Bezugs und Verwendung von Arzneimitteln mit kontrollierten Stoffen.
2 Sie sind verpflichtet, über die Verwendung der von ihnen als Vorrat bestellten Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen Buch zu führen.
3 Sind sie nach den kantonalen Bestimmungen zur Selbstdispensation von Arzneimitteln befugt, so unterstehen sie zusätzlich den Bestimmungen für Apotheken (Art. 55).
Art. 57 Spitäler
Die verantwortliche Person in einem Spital muss den Bezug und die Verwendung von kontrollierten Substanzen in der Spitalapotheke sowie in allen Einheiten, welche kontrollierte Substanzen verwenden, jederzeit belegen können.
Art. 58 Wissenschaftliche Institute
Die verantwortliche Person eines wissenschaftlichen Instituts muss den Bezug und die Verwendung von kontrollierten Substanzen jederzeit belegen können.
Art. 59 Nationale oder internationale Organisationen
Die verantwortliche Person einer nationalen oder internationalen Organisation muss den Bezug und die Verwendung der kontrollierten Substanzen jederzeit belegen können.
Art. 60 Behörden
Die verantwortliche Person einer Behörde des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde muss den Bezug und die Verwendung der kontrollierten Substanzen jederzeit belegen können.