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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten

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Betäubungsmittelkontrollverordnung

d. Bezeichnung des Arzneimittels mit kontrollierten Substanzen, seine Darreichungsform und Dosierung;

e. Menge;

f. Anwendungsanweisung.

2 Die verschriebene Menge darf nicht über den Bedarf für die Behandlung während einem Monat hinausgehen.

3 Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Dauer um höchstens zwei Monate verlängert werden.

4 Die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt hat in diesem Fall die genaue Dauer der laufenden Behandlung auf dem Rezept anzugeben.

Art. 40 Meldepflicht bei der Verschreibung von zugelassenen Arzneimitteln

mit kontrollierten Substanzen

1 Verschreibt eine Ärztin oder ein Arzt einer Patientin oder einem Patienten ein zugelassenes Arzneimittel mit einer kontrollierten Substanz ausserhalb der zugelassenen Anwendung (Off-label-use) oder wendet sie oder er ein solches Arzneimittel an, so muss sie oder er dies der zuständigen kantonalen Stelle innerhalb von 30 Tagen melden.

2 In der Meldung anzugeben sind:

a. die Bezeichnung des Arzneimittels;

b. die Menge;

c. die Dosierung;

d. die Indikation.

3 Von dieser Meldepflicht ausgenommen sind Verschreibungen und Anwendungen im Rahmen von freigegebenen klinischen Versuchen nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 20033 (HMG).

Art. 41 Vereinfachte Verschreibung

1 Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b und c können auf einfachen Rezeptformularen verschrieben werden.

2 Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Geltungsdauer des Rezepts auf höchstens sechs Monate festgelegt werden. Die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt hat in diesem Fall die genaue Dauer der Behandlung auf dem Rezept anzugeben. Nach Ablauf dieser Dauer ist ein neues Rezept auszustellen, falls die Behandlung weitergeführt werden muss.

3 SR 812.21