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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten

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Heilmittel

Art. 50 Jahresabschluss

Die Buchführung muss auf Ende Jahr abgeschlossen und innert Monatsfrist dem Institut eingereicht werden. Das Institut stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

Art. 51 Auskunftspflicht

Auf Verlangen sind dem Institut detaillierte Auskünfte über die Angaben nach Artikel 49 Absatz 1 zu erteilen.

2. Abschnitt: Melde- und Belegpflicht für kontrollierte Substanzen

Art. 52 Meldepflicht

1 Im Inlandverkehr müssen die Unternehmen und Personen mit einer Bewilligung einer Bundesbehörde jeden Ausgang von kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, b, d und e dem Institut melden. Dies gilt für:

a. die Lieferung von kontrollierten Substanzen an Empfängerinnen oder Empfänger im Inland;

b. die Abgabe von Musterpackungen von Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen;

c. die Rücksendung von kontrollierten Substanzen und Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen an den Lieferanten;

d. Sendungen an die zuständige kantonale Behörde.

2 Die Meldung hat bis zum 15. Tag des der Lieferung folgenden Monats zu erfolgen.

3 Rücksendungen von kontrollierten Substanzen durch Medizinalpersonen, Spitäler, wissenschaftliche Institute und kantonale und kommunalen Behörden an ein Unternehmen oder eine Person nach Artikel 4 BetmG müssen von der Empfängerin oder vom Empfänger der kontrollierten Substanzen dem Institut gemeldet werden.

4 Für jede kontrollierte Substanz sowie für jedes Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen (Darreichungsform, Dosierung und Packungsgrösse) ist eine gesonderte Meldung zu erstellen.

5 Das Institut kann nach Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise spezifische Lieferungen von der Meldepflicht vorübergehend oder dauerhaft entbinden, wenn die Kontrolle auf eine andere Art und Weise sichergestellt werden kann.

6 Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung des Kantons melden den Inlandverkehr dem Kanton.

Art. 53 Inhalt und Form der Meldung

1 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: