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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten

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Betäubungsmittelkontrollverordnung

3. Art und Menge der gewonnenen kontrollierten Substanz;

b. Herstellung:

1. Lager am Jahresanfang,

2. Einfuhr,

3. Kauf im Inland,

4. Herstellung,

5. Ausfuhr,

6. Verkauf im Inland,

7. Fabrikation aus kontrollierten Substanzen (Bezeichnung, Angabe der Base oder des Salzes), auch wenn das Endprodukt nicht mehr der Kontrolle unterliegt,

8. Versuche,

9. Verluste,

10. Entsorgung,

11. Lager am Jahresende;

c. Handel:

1. Lager am Jahresanfang,

2. Einfuhr,

3. Kauf im Inland,

4. Ausfuhr,

5. Verkauf im Inland,

6. Verluste,

7. Entsorgung,

8. Lager am Jahresende;

d. internationaler Handel ohne Durchfuhr durch die Schweiz, für jede Transaktion:

1. Datum,

2. Name und Adresse der Lieferantin oder des Lieferanten,

3. Name und Adresse der Empfängerin oder des Empfängers,

4. Produktebezeichnung,

5. Mengen,

6. Kopien der Ein- und Ausfuhrbewilligungen der betroffenen Länder.

2 Die Buchführung über Hilfschemikalien umfasst nur die in Zielländer exportierten Mengen.

3 Stimmt das Datum auf dem Lieferschein nicht mit demjenigen des Empfangs der kontrollierten Substanzen überein, ist in der Buchführung ausschliesslich das auf dem Lieferschein aufgeführte Datum zu übernehmen.