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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten
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Betäubungsmittelkontrollverordnung
d. eine Bewilligung des Instituts nach Artikel 4 BetmG und Artikel 5 dieser Verordnung;
e. eine Bewilligung des Kantons nach den Artikeln 14 und 14a Absatz 1bis BetmG.
2 Es kann in Einzelfällen eine Ein- oder Ausfuhrbewilligung erteilen an:
a. Apothekerinnen und Apotheker;
b. Ärztinnen und Ärzte;
c. Tierärztinnen und Tierärzte;
d. nationale oder internationale Organisationen im Rahmen humanitärer Nothilfe.
Art. 21 Gesuch
1 Das Institut stellt die entsprechenden Gesuchsformulare für Ein- und Ausfuhrbewilligungen zur Verfügung.
2 Nicht benützte Ein- und Ausfuhrbewilligungen sind nach Ablauf der Geltungsdauer ohne Verzug dem Institut zurückzusenden.
Art. 22 Umfang der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird für eine einmalige Ein- und Ausfuhr erteilt.
2 Für kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse b, f und g kann das Institut generelle Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr erteilen, sofern:
a. dies mit den Bestimmungen der von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen vereinbar ist; und
b. das Herkunfts- oder Bestimmungsland solche Bewilligungen akzeptiert.
3 Die generelle Ein- oder Ausfuhrbewilligung wird für eine bestimmte Menge ausgestellt und gilt nur im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferantin oder Lieferanten und Empfängerin oder Empfänger.
Art. 23 Notfallausrüstung
Für Notfälle dürfen Ärztinnen und Ärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte ohne Bewilligung eine kleine Menge an Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen zu medizinischen Zwecken einführen oder, wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Länder dies erlauben, ausführen.
2. Abschnitt: Einfuhr
Art. 24 Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung
1 Die einmalige Einfuhrbewilligung gilt längstens drei Monate.