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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten
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Heilmittel
Art. 17 Entzug
1 Die zuständige Behörde entzieht die Bewilligung vorübergehend oder dauernd, wenn:
a. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder die verantwortliche Person vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen das BetmG oder die dazu gehörenden Verordnungen verstossen hat;
b. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber dies verlangt.
2 Sie kann die Bewilligung jederzeit gestützt auf die Artikel 6 und 14a Absatz 2 BetmG entziehen.
Art. 18 Vorgehen bei Erlöschen oder Entzug
1 Beim Erlöschen oder Entzug einer Bewilligung überwacht die zuständige Behörde die Einstellung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit angebauten oder gelagerten kontrollierten Substanzen, deren Weitergabe an Inhaberinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung und ordnet nötigenfalls die Vernichtung der kontrollierten Substanzen an.
2 Vorbehalten bleibt die gerichtliche Verfügung über die Einziehung der Betäubungsmittel.
3. Kapitel: Ein-, Durch- und Ausfuhr, internationaler Handel
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 19 Bewilligungspflicht
1 Wer kontrollierte Substanzen mit Ausnahme derjenigen des Verzeichnisses c ein- oder ausführen will, braucht eine Ein- oder Ausfuhrbewilligung des Instituts.
2 Die Ein- oder Ausfuhrbewilligung ist nicht übertragbar.
3 Die Ein- oder Ausfuhr von kontrollierten Substanzen in Lösung und in einer Konzentration bis 1 mg pro 1 ml zu analytischen Zwecken braucht keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung.
Art. 20 Bewilligungsvoraussetzung
1 Das Institut erteilt die Ein- und Ausfuhrbewilligung nur Unternehmen und Personen, Vermittlern, Spitälern, wissenschaftlichen Instituten, Organisationen sowie der Behörden der Kantone und Gemeinden, die über eine der folgenden Bewilligungen verfügen:
a. eine Bewilligung des Bundesrates nach Artikel 14a Absatz 1 BetmG;
b. eine Bewilligung des EDI nach Artikel 7 Absatz 1 BetmG;
c. eine Ausnahmebewilligung des BAG nach Artikel 8 Absätze 5, 6 und 8 BetmG;