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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten
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Heilmittel
4 Die Kantone können zusätzliche Sicherungsmassnahmen vorschreiben. Sie können für geringe Mengen von kontrollierten Substanzen, mit Ausnahme der kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d, eine weniger weitgehende Regelung vorsehen.
Art. 47 Bezeichnung und Etikettierung
1 Kontrollierte Substanzen aus dem Verzeichnis a dürfen in der Schweiz nur unter Angabe der gemeinsamen internationalen Bezeichnung (Denominatio communis internationalis, DCI) oder des Markennamens in den Handel gebracht werden.
2 Sie müssen im internationalen Handel mit der DCI-Bezeichnung oder wenn keine solche vorliegt, mit dem Namen bezeichnet werden, der in den von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen verwendet wird.
3 Die Beschriftung der Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen richtet sich nach den heilmittelrechtlichen Bestimmungen. In den Arzneimittelinformationen sind Angaben über die Vorsichtsmassregeln und die Warnvermerke aufzuführen, die für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten notwendig sind.
4 Die für den Handel in der Schweiz bestimmten Packungen sind mit einer Vignette zu versehen. Diese wird vom Institut zur Verfügung gestellt. Anstelle der Vignette kann auch ein Aufdruck angebracht werden, der der Vignette in allen Teilen entspricht.
Art. 48 Werbung und Information
1 Die Publikumswerbung für kontrollierte Substanzen ist verboten.
2Das gegenüber Medizinalpersonen angepriesene Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen ist ausdrücklich und gut sichtbar als ein der Kontrolle nach dem Betäubungsmittelgesetz unterliegendes Arzneimittel zu bezeichnen.
3 Nachdem ein Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen auf den Markt gebracht wurde, darf das Unternehmen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten während zwei Jahren einmal jährlich die kleinste handelsübliche und vom Institut zugelassene Packung als Musterpackung abgeben. Diese ist als "Gratismuster" zu bezeichnen.
6. Kapitel: Kontrolle
1. Abschnitt: Dokumentationspflicht
Art. 49 Buchführung
1 Die Buchführung nach Artikel 17 BetmG muss für jede kontrollierte Substanz folgende Angaben enthalten:
a. Anbau von kontrollierten Substanzen:
1. Art der angebauten Stoffe,
2. Umfang der Anbaufläche,