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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten

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Betäubungsmittelkontrollverordnung

Art. 67 BAG

1 Das BAG vollzieht diese Verordnung in Bezug auf kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses d, soweit diese nicht als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen.

2 Es übernimmt gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkontrolle die Funktion der Nationalen Cannabis-Agentur gemäss Artikel 28 des Einheits-Übereinkommens von 1961 vom März 19724 über die Betäubungsmittel in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung.

4. Abschnitt: Zusammenarbeit und Datenübertragung

Art. 68 Zusammenarbeit

Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für den Vollzug notwendig ist.

Art. 69 Geschäfts- und Aktenaufbewahrungssystem

Das Institut betreibt ein internes Geschäfts- und Aufbewahrungssystem zur Erfassung der Daten im Zusammenhang mit Bewilligungserteilungen und der Entgegennahme von Meldungen. Das System kann auch Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen enthalten.

Art. 70 Datenbearbeitung

1 Die zuständige kantonale Behörde übermittelt dem Institut die vollständigen Angaben aller Medizinalpersonen, Spitäler und wissenschaftlichen Institute, die zum Bezug, zur Lagerung, Verschreibung, Verwendung oder Abgabe von kontrollierten Substanzen berechtigt sind. Zur Selbstdispensation befugte Ärztinnen und Ärzte werden besonders bezeichnet.

2 Das Institut bestimmt Form und Frist für die Übermittlung der Daten nach Absatz 1.

Art. 71 Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Polizei und dem

Institut

1 Das Institut erteilt dem Bundesamt für Polizei die Auskünfte, die dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung des illegalen Verkehrs mit kontrollierten Substanzen benötigt.

2 Das Bundesamt für Polizei informiert das Institut über Feststellungen und Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz.

4 SR 0.812.121