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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten

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Betäubungsmittelkontrollverordnung

4 Behandelnde Ärztinnen und Ärzte, die nach kantonalem Recht zur Selbstdispensation befugt sind und das verschriebene Arzneimittel selber abgeben, müssen die Bescheinigung vollständig ausfüllen und der zuständigen kantonalen Behörde umgehend eine Kopie davon übermitteln.

5 Die Bescheinigung gilt höchstens für 30 Tage. Für jedes verschriebene Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Keine Bescheinigung ist erforderlich für Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen aus dem Verzeichnis c.

6 Das Institut stellt das offizielle Formular nach dem Muster im Anhang 2 in elektronischer Form zur Verfügung.

Art. 35 Ansprechstelle

1 Das Institut ist die internationale Auskunftsstelle zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen im Reiseverkehr.

2 Es kann im Einzelfall, soweit erforderlich, Anfragen ausländischer Behörden im Zusammenhang mit Bescheinigungen nach Artikel 34 an die zuständige kantonale Behörde zur weiteren Abklärung weiterleiten. Diese erteilt die erforderlichen Auskünfte diesfalls direkt an die anfragende ausländische Stelle.

3 Die zuständige kantonale Stelle informiert das Institut am Anfang des Jahres über die Anzahl der während dem vergangenen Jahr ausgestellten Bescheinigungen.

4. Kapitel: Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln durch Medizinalpersonen, Spitäler, wissenschaftliche Institute und nationale oder internationale Organisationen

1. Abschnitt: Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte

Art. 36 Erwerb von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen

1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, können diese von einer öffentlichen Apotheke für die Anwendung an der Patientin oder am Patienten oder von Unternehmen und Personen mit einer Betriebsbewilligung beziehen.

2 Sie müssen ihre Bestellung mit der "Global Location Number" (GLN) und ihrem Stempel versehen.

3 Die Bestellung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d hat schriftlich zu erfolgen.

4 Die Ärztin oder der Arzt trägt die Verantwortung für die korrekte Lagerung dieser Arzneimittel. Sie oder er hat den Verbrauch zu dokumentieren und die Lager regelmässig zu inspizieren.