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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten
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Betäubungsmittelkontrollverordnung
Art. 44 Notfälle
1 In Notfällen und wenn es unmöglich ist, eine ärztliche Verschreibung zu erlangen, darf die verantwortliche Apothekerin oder der verantwortliche Apotheker ausnahmsweise ohne Verschreibung die kleinste im Handel erhältliche Packung eines Arzneimittels mit kontrollierten Substanzen abgeben.
2 Sie oder er hat bei Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a oder b oder ein zugelassenes Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d ein Protokoll über den Namen und die Adresse der Empfängerin oder des Empfängers sowie über den Grund der Abgabe aufzunehmen. Das Protokoll ist innert fünf Tagen der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ist gleichzeitig zu informieren.
3. Abschnitt: Spitäler, Institute, Organisationen und Behörden
Art. 45
1 Spitäler, wissenschaftliche Institute, nationale oder internationale Organisationen sowie Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die zum Bezug und zur Verwendung von kontrollierten Substanzen berechtigt sind, können diese von einem Unternehmen, einer öffentlichen Apotheke oder dazu ermächtigen Spitalapotheke mit einer schriftlichen Bestellung beziehen.
2 Sie benennen eine für die kontrollierten Substanzen verantwortliche Person und betrauen diese mit folgenden Aufgaben:
a. Bestellung;
b. interne Organisation;
c. Lagerung;
d. Ausgabe;
e. Kontrolle.
5. Kapitel: Aufbewahrung und Bezeichnung der Betäubungsmittel
Art. 46 Lagerung
1 Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a und e müssen getrennt von allen anderen Waren und unter Verschluss in den dafür vorgesehenen Räumen gelagert werden.
2 Kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses d müssen in einem Tresor gelagert und mit einer Alarmanlage gesichert werden.
3 Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse b, c und f sind so zu lagern, dass Unbefugte keinen Zugang haben.