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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten

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Betäubungsmittelkontrollverordnung

4. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 28

1 Die Durchfuhr von kontrollierten Substanzen ist zulässig, wenn die Wagenführerin oder der Wagenführer einen nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland nachweisen kann.

2 Der Nachweis über den rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland ist beim Eintritt der kontrollierten Substanz in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen. In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden.

3 Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so wird die Ware nach Artikel 31 zurückbehalten.

5. Abschnitt: Zollbehörden

Art. 29 Ort der Ein-, Aus- und Durchfuhr

Kontrollierte Substanzen müssen über die von der Zollverwaltung bezeichneten Zollstellen ein-, aus- oder durchgeführt werden.

Art. 30 Zollveranlagung

1 Die Zollstelle teilt dem Institut jede Ein- und Ausfuhr von kontrollierten Substanzen mit.

2 Sie bestätigt bei der Einfuhr aufgrund einer einmaligen Einfuhrbewilligung die Einfuhr auf der Einfuhrbewilligung, die die Sendung begleitet, und leitet diese mit der Sendung an die Empfängerin oder den Empfänger weiter.

3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einer aufgrund einer einmaligen Ein- oder Ausfuhrbewilligung ein- oder ausgeführten kontrollierten Substanz muss dem Institut innert einer Frist von höchstens 10 Tagen den Eingang oder Ausgang der kontrollierten Substanz schriftlich melden. Die Meldung muss die erhaltene Menge und die entsprechende Ein- oder Ausfuhrbewilligungsnummer des Instituts enthalten.

Art. 31 Kontrolle durch die Zollstelle

1 Die Zollstellen behalten Sendungen mit kontrollierten Substanzen für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt, zurück und melden sie dem Institut.

2 Das Institut klärt ab, ob eine Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligung erteilt wurde.

3 Liegt eine gültige Bewilligung vor, ohne dass ein Exemplar davon der Ware beiliegt, wird der Warenführerin oder dem Warenführer eine Frist gesetzt, um dieses beizubringen. Wird es beigebracht, so kann die Ware freigegeben werden.