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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten

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Betäubungsmittelkontrollverordnung

a. die Bezeichnung, die GLN und den Sitz beziehungsweise den Wohnsitz der Lieferantin oder des Lieferanten;

b. die Bezeichnung, die GLN und den Sitz beziehungsweise den Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers;

c. das Datum des Ausgangs beziehungsweise der Ausbuchung der kontrollierten Substanz;

d. die Bezeichnung der gelieferten oder ausgebuchten kontrollierten Substanzen und deren GTIN;

e. die genaue Menge in Gewicht oder Einheiten.

2 Sie ist über das vom Institut zur Verfügung gestellte Meldesystem zu erstatten. Das Institut kann der zuständigen kantonalen Behörde den direkten Zugang zu diesem System gestatten.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann für Sendungen von kontrollierten Substanzen, die zu vernichten sind, ein zusätzliches Meldesystem einrichten.

Art. 54 Belege

1 Die Lieferantin oder der Lieferant von kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, b, d, e und f muss die Lieferung mit einem Lieferschein versenden. Für jede kontrollierte Substanz ist ein gesonderter Lieferschein auszustellen.

2 Rücksendungen von kontrollierten Substanzen zur Vernichtung sind ebenfalls mit einem Lieferschein zu versehen.

3 Die Belege, Daten und Dateiträger über die Verschreibung und den Verkehr mit kontrollierten Substanzen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

Art. 55 Apotheken

1 Verantwortliche Leiterinnen und Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Spitalapotheke müssen den Bezug und die Abgabe von kontrollierten Substanzen jederzeit belegen können.

2 Die Bezüge sind durch die Lieferscheine (Art. 54) zu belegen.

3 Die Abgabe ist mit Ausnahme der Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b und c durch die Betäubungsmittelrezepte zu belegen. In der Buchführung nach Artikel 49sind die in der Apotheke verarbeiteten oder nach Artikel 44 gelieferten Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen entsprechend einzutragen.

4 In Apotheken ist über jede kontrollierte Substanz und über jedes Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen Buch zu führen. Anzugeben sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Dosierung und Darreichungsform:

a. Lager am Jahresanfang;

b. Einfuhr;

c. Kauf im Inland;

d. Ausfuhr;