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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten

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Heilmittel

2 In gleicher Weise bereitet es die Anträge über die Beschränkung oder das Verbot des Anbaus von kontrollierten Substanzen, der Herstellung, der Ein- und Ausfuhr sowie über die Vorratshaltung der einzelnen kontrollierten Substanzen vor.

2. Abschnitt: Kantone

Art. 64 Kontrolle

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit dies vorgesehen ist, und kontrollieren den Verkehr zwischen den Akteuren nach Artikel 61 Absatz 2.

2 Sie können unentgeltlich Muster von kontrollierten Substanzen zu Analysezwecken entnehmen. Im Fall einer solchen Entnahme stellen sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Quittung aus.

3 Mit der Kontrolle beauftragte Personen dürfen nicht gleichzeitig eine Tätigkeit als verantwortliche Person im Sinne von Artikel 8 ausüben.

Art. 65 Entsorgung von kontrollierten Substanzen

1 Veränderte, verfallene, nicht mehr verwendete oder beschlagnahmte kontrollierte Substanzen werden von den Kantonen auf geeignete Weise entsorgt. Sie melden die Entsorgung dem Institut.

2 Die zuständige kantonale Behörde bestimmt mindestens zwei für die Entsorgung zuständige Personen. Diese üben zu zweit die Aufsicht über die Entsorgung aus und führen darüber Protokoll.

3 Die Kosten für die Entsorgung gehen zulasten der Bewilligungsinhaberin, des Bewilligungsinhabers, der Besitzerin oder des Besitzers.

3. Abschnitt: EDI und BAG

Art. 66 EDI

1 Das EDI vollzieht diese Verordnung in Bezug auf Rohmaterialien und Erzeugnisse mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung des Verzeichnisses e.

2 Erscheinen Rohmaterialien und Erzeugnisse mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung neu auf dem Markt oder besteht der Verdacht, dass bekannte Rohmaterialien und Erzeugnisse betäubungsmittelähnliche Wirkung haben, so nimmt sie das EDI auf Antrag des Instituts ohne Verzug in das Verzeichnis e auf.

3 Es teilt die Rohmaterialien und Erzeugnisse mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach der Prüfung und auf Antrag des Instituts einem anderen Verzeichnis zu oder streicht sie aus dem Betäubungsmittelverzeichnis.