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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten
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Heilmittel
Art. 10 Abs. 4
4 Für die Abgabe von Musterpackungen, die psychotrope Stoffe oder Betäubungsmittel enthalten, bleiben die Bestimmungen der Betäubungsmittelkontrollverordnung vom……….vorbehalten.
Art. 83 Übergangsbestimmungen
1 Das Schweizerische Rote Kreuz und das internationale Komitee vom Roten Kreuz, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung berechtigt sind, Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen zu beziehen, aufzubewahren und auszuführen, sind weiterhin berechtigt, dies nach den verpflichtenden Bedingungen dieser Verordnung zu tun. Sie müssen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung ein Gesuch nach Artikel 76 einreichen.
2 Bewilligungen des Instituts, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben gültig.
Art. 84 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am ... in Kraft.
2 Artikel 52 tritt für kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses b am 1. Januar 2013 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova