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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten
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Betäubungsmittelkontrollverordnung
7. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Institut
Art. 61 Allgemeine Aufgabe
1 Das Institut vollzieht diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist.
2 Es veröffentlicht Listen folgender Akteure einschliesslich der für kontrollierte Substanzen verantwortlichen Personen:
a. der Unternehmen, Personen und Vermittler im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 BetmG;
b. der öffentlichen Apotheken;
c. der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen Tierärzte mit der Angabe, ob sie nach den kantonalen Bestimmungen zur Selbstdispensation befugt sind;
d. der Spitäler;
e. der wissenschaftlichen Institute;
f. der nationalen oder internationalen Organisationen;
g. der grenzüberschreitend tätigen Rettungsdienste;
h. der kantonalen und kommunalen Behörden.
Art. 62 Kontrolle
1 Das Institut kann bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten die zuständige kantonale Behörde beauftragen, besondere Kontrollen durchzuführen, oder anstelle der zuständigen kantonalen Behörden die Kontrolle der Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber selber vornehmen, wenn diese sie nicht wahrnehmen können.
2 Es kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung die Einhaltung der Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von kontrollierten Substanzen.
3 Zu Analysezwecken kann es unentgeltlich Muster von Substanzen entnehmen, die der Kontrolle unterliegen könnten. Es stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Quittung aus.
4 Es ist jederzeit befugt, die unter Zollüberwachung stehenden kontrollierten Substanzen, insbesondere solcher, die in offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter oder Zollfreilagern aufbewahrt werden, zu kontrollieren und bei Unstimmigkeiten Massnahmen zu verfügen. Es kann damit die zuständigen kantonalen Behörden beauftragen.
Art. 63 Schätzungen, Beschränkungen und Reserven
1 Das Institut erstellt die jährlichen Schätzungen über den Bedarf an kontrollierten Substanzen, die die Schweiz in Ausführung der von ihr ratifizierten internationalen Abkommen abgeben muss.