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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten
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Betäubungsmittelkontrollverordnung
3 Die Gebühren des EDI und des BAG richten sich nach den Artikeln 39-41 der Betäubungsmittelsuchtverordnung vom ...6 (BetmSV).
8. Kapitel: Nationale und Internationale Organisationen
Art. 76 Bewilligungsvoraussetzungen
Der Bundesrat kann einer nationalen oder internationalen Organisation eine Bewilligung nach Artikel 14a Absatz 1 BetmG für zugelassene Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen für jeweils 5 Jahre erteilen, wenn sie:
a. im humanitären Bereich tätig ist und über einen medizinischen Auftrag verfügt;
b. international tätig ist;
c. gewährleistet, dass die Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nicht im Innern des Landes abgegeben werden;
d. eine verantwortliche Person bestimmt;
e. nachweisen kann, dass die kontrollierten Substanzen nach Artikel 46 gelagert werden können.
Art. 77 Pflichten
1 Nationale und internationale Organisationen mit einer Bewilligung nach Artikel 76 dürfen Betäubungsmittel nur bei einem Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung beziehen.
2 Sie müssen über die kontrollierten Substanzen Buch führen nach Artikel 49.
Art. 78 Kontrolle
1 Die nationale oder internationale Organisation, die über eine Bewilligung des Bundesrates verfügt (Art. 14a Absatz 1 BetmG), ist verpflichtet, für jedes zugelassene Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen gleicher Art und gleicher Dosierung eine besondere Lagerkontrolle im Sinne von Artikel 49 zu führen und dem Institut auf Ende des Jahres ein Inventar nach Artikel 50 abzugeben.
2 Das Institut überprüft die Richtigkeit dieser Lagerkontrolle. Es ist berechtigt, zu diesem Zweck die Lagerräume zu betreten und die Bestände an Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen zu kontrollieren.