Vorlage

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage

Heilmittel

Art. 72 Zusammenarbeit zwischen dem Eidgenössischen Departement des

Innern und dem Institut

1 Das EDI und das Institut arbeiten im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben (Art. 7 BetmG) zusammen und informieren sich gegenseitig kontinuierlich.

2 Das EDI übermittelt dem Institut die vollständigen Angaben aller Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhabern, die kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses e beziehen, vermitteln, ein- und ausführen, herstellen, abgeben oder mit diesen Handel treiben dürfen. Es meldet dem Institut jede Änderung.

Art. 73 Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Gesundheit und dem

Institut

1 Das BAG und das Institut arbeiten im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben zusammen und informieren sich gegenseitig kontinuierlich.

2 Das BAG übermittelt dem Institut die vollständigen Angaben aller Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber, die kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses d beziehen, vermitteln, ein- und ausführen, anbauen, herstellen, abgeben oder mit diesen Handel zu treiben dürfen. Es meldet dem Institut jede Änderung.

Art. 74 Internationaler Austausch

1 Das Institut sorgt dafür, dass die in den internationalen Abkommen verlangten Meldungen den zuständigen Organen innert der vorgeschriebenen Frist erstattet werden.

2 Es veröffentlicht die nach den ratifizierten internationalen Abkommen verlangten Meldungen und Informationen.

3 Es kann mit Zustimmung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen internationalen Organisationen der Vereinten Nationen International Narcotics Control Board (INCB) und United Nations Drug Control Programme (UNDCP), der zuständigen Behörden der betroffenen Länder sowie der Oberzolldirektion Dokumente elektronisch bearbeiten, soweit Schutz und Sicherheit der Daten gewährleistet sind.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 75

1 Die Gebühren des Instituts richten sich nach der Heilmittel-Gebührenverordnung vom 22. Juni 20065.

2 Das Institut kann Organisationen mit humanitärem Charakter, internationale Organisationen und Behörden von der Gebührenpflicht ausnehmen, sofern diese nicht in der Bundesratsbewilligung geregelt wurde.

5 SR 812.214.5