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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten
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Betäubungsmittelkontrollverordnung
2 Der Gesuchsteller muss eine für kontrollierte Substanzen verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist.
Art. 9 Adressaten der Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt an:
a. Unternehmen und Personen, die im Hauptregister des Handelsregisters eingetragen sind;
b. Vermittlerinnen und Vermittlern, die kontrollierte Substanzen nach Artikel 1 Absatz 1 vermitteln.
c. Spitäler und wissenschaftliche Institute sowie kantonale und kommunale Behörden.
2 Die Armeeapotheke unterliegt den gleichen Bestimmungen wie ein Unternehmen. Ein Handelsregistereintrag ist nicht erforderlich.
Art. 10 Wirkung der Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung ermächtigt deren Inhaberin oder Inhaber zur Abgabe und Vermittlung kontrollierter Substanzen an:
a. Unternehmen und Personen, die eine Bewilligung nach den Artikeln 4 Absatz 1 BetmG oder eine Ausnahmebewilligung nach 8 Absätze 5, 6 und 8 BetmG besitzen;
b. verantwortliche Leiterinnen und Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Spitalapotheke;
c. die verantwortliche Person von Spitälern, die eine Bewilligung nach Artikel 14 Absatz 1 BetmG besitzen;
d. Medizinalpersonen, die zum Umgang mit kontrollierten Stoffen berechtigt sind;
e. die verantwortliche Person von wissenschaftlichen Instituten, die eine Bewilligung gemäss Artikel 14 Absatz 2 BetmG besitzen;
f. die verantwortliche Person von nationalen oder internationalen Organisationen, die eine Bewilligung nach Artikel 14a Absatz 1 BetmG besitzen;
g. die verantwortliche Person von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die eine Bewilligung gemäss Artikel 14a Absatz 1 oder 1bis BetmG besitzen.
2 Es dürfen nur Bestellungen in schriftlicher Form entgegengenommen werden.
3 Musterpackungen und für Versuche bestimmte kontrollierte Substanzen müssen auf den Meldeformularen (Art. 53) als solche bezeichnet sein.
Art. 11 Anforderungen an die verantwortliche Person
1 Die verantwortliche Person muss: