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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten

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Heilmittel

9. Kapitel: Sanktionen

Art. 79 Widerhandlungen

1 Nach Artikel 21 Buchstabe d BetmG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. als Ärztin oder Arzt einer Patientin oder einem Patienten ein zugelassenes Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen ausserhalb der zugelassenen Anwendung verschreibt oder anwendet, ohne dies der zuständigen kantonalen Stelle innerhalb von 30 Tagen zu melden (Art. 40 Abs. 1);

b. als Tierärztin oder Tierarzt ein zugelassenes Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen ausserhalb der zugelassenen Anwendung verschreibt oder anwendet, ohne dies der zuständigen kantonalen Stelle innerhalb von 30 Tagen zu melden (Art. 42 Abs. 3);

c. als verantwortliche Apothekerin oder verantwortlicher Apotheker ohne Notfall nach Artikel 44 ein Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a, b oder d abgegeben hat;

d. als verantwortliche Apothekerin oder verantwortlicher Apotheker ein Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a oder b oder ein zugelassenes Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d notfallmässig abgegeben und eine der folgenden Handlungen unterlassen hat:

1. Aufnahme eines Protokolls über den Namen und die Adresse der Empfängerin oder des Empfängers sowie über den Grund der Abgabe,

2. Zustellung dieses Protokoll innert 5 Tagen an die zuständige kantonale Behörde,

3. Information der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes gleichzeitig mit der Zustellung des Protokolls an die zuständige kantonale Behörde (Art. 44 Abs. 2).

2 Bei laufenden Untersuchungen gegen eine Gesuchstellerin oder einen Gesuchsteller wegen Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung kann das Institut oder die zuständige kantonale Behörde die weitere Erteilung von Bewilligungen bis zur abschliessenden Beurteilung sistieren.

Art. 80 Einleitung der Strafverfolgung bei Widerhandlungen

1 Werden kontrollierte Substanzen von der Zollstelle zurückbehalten (Art. 31 Abs. 1) und ergeben die Abklärungen des Instituts (Art. 31 Abs. 2), dass der Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung begründet ist oder kann der Nachweis über den rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland beim Eintritt der kontrollierten Substanzen in das schweizerische Zollgebiet nicht erbracht werden, so übergibt das Institut das Dossier der für die Strafverfolgung von Widerhandlungen zuständigen kantonalen Behörde (Art. 28 BetmG).