Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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plizit das GWK, soweit es polizeiliche Aufgaben wahrnimmt, dem PolAG unterstellt haben wollen.10

Von den Parteien äussert sich einzig die CVP zum Gegenstand des Gesetzes, dahingehend, dass eine Abgrenzung und Koordination der Sicherheitsorgane und Gesetze der Kantone gegenüber dem Bund fehle.

Die 3 Organisationen, die sich zum sachlichen Geltungsbereich äussern (KKJPD, KKPKS und VSKC), tun dies im ablehnenden Sinn. Auch sie verlangen den Einbezug des GWK in den Geltungsbereich des PolAG. Für den VSPB ist für die Zukunft immerhin zu prüfen, ob nicht auch die Spezialgesetze zu Zoll, Luftfahrt und Militär in das Gesetz integriert werden könnten.

Zum Inhalt der ablehnenden Stellungnahmen:

Generelle Ablehnung des vorgeschlagenen sachlichen Geltungsbereichs: Es wird argumentiert, ein Polizeiaufgabengesetz des Bundes müsse alle Organe des Bundes mit polizeilichen Aufgaben regeln. Es könne auf diese Weise auch festgelegt werden, welche dieser Organe primär polizeiliche Aufgaben wahrnehmen und bei welchen diese Aufgaben sekundärer Natur sind. Auf diese Weise liesse sich verhindern, dass Organe, bei denen die polizeilichen Aufgaben sekundärer Natur sind, gleich viele Kompetenzen haben wie solche mit primär polizeilichen Aufgaben (FR, ZH). Auch wird im expliziten Vorbehalt der spezialgesetzlichen Regelungen gemäss Art. 1 Abs. 2 VE-PolAG ein Widerspruch zur erklärten Absicht gesehen, sämtliche Polizeiaufgaben des Bundes neu in einem einzigen Gesetz zusammenzuführen.11 GR und SZ sieht diesen Widerspruch auch bzw. insbesondere in der Aufrechterhaltung des ZAG als eigenständigem Querschnittserlass; der Bundesrat selbst habe in der Botschaft zum ZAG dessen Integration in das künftige Polizeigesetz als "möglich und erstrebenswert" bezeichnet. Auch die KKJPD und die KKPKS nennen ausdrücklich das ZAG als einen der Spezialerlasse, dessen eigenständiges Weiterbestehen dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung auf Stufe Bund widerspreche.

Als wichtig wird auch erachtet, dass das Gesetz die zahlreichen Berührungspunkte zwischen den Aufgaben der Polizeibehörden des Bundes und denjenigen der Kantone klärt. Es gehe aus dem Entwurf nicht deutlich hervor, wann die Vorschriften des Bundes und wann diejenigen des kantonalen Rechts anwendbar seien. Insbesondere frage es sich, welches Recht gelte, wenn der Bund zur eigenen Unterstützung einen Kanton mit Aufgaben aus dem Bereich des PolAG betraut. Die Frage des anwendbaren Rechts stelle sich auch bei der im Vorentwurf vorgesehenen Verschiebung einzelner Bestimmungen des BWIS in das PolAG, da sich die BWIS-Bestimmungen nicht allein an die Bundesbehörden, sondern auch an die kantonalen Behörden richteten.

Ablehnung bezüglich des GWK im Besonderen: Es wird argumentiert, dass das GWK, soweit es ausserhalb des fiskalischen Bereichs polizeiliche Aufgaben wahrnehme, durch das PolAG geregelt sein müsse. Andernfalls werde dem Ziel der Überwindung der Zersplitterung des Polizeirechts des Bundes und der Zusammenfassung desselben in einem einzigen Erlass nicht entsprochen. Damit würde auch Parallelität zu den Art. 57 und 58 der Bundesverfassung (BV) hergestellt, also auf Gesetzesstufe der zivile und der militärische Bereich der Sicherheit je einheitlich geregelt. Angesichts des in den letzten Jahren erfolgten Ausbaus des GWK sei es sinnvoll und notwendig, dessen polizeiliche Befugnisse, Mittel und Tätigkeiten eingehend und in Abstimmung mit den übrigen Stellen des Bundes und der Kantone, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, im PolAG zu regeln. Sowieso seien nach den ersten Erfahrungen mit Schengen die Aufgaben und Kompetenzen des GWK zu überprüfen. Ein Kanton (AI) möchte nicht nur die polizeiliche Tätigkeit des GWK im PolAG abgebildet haben,

10 AG, AI, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SZ, UR und ZH; in den Stellungnahmen von SH, TG und ZG ist bezüglich des sachlichen Geltungsbereichs auf die Vernehmlassungsstellungnahme der KKJPD verwiesen.

11 AG und BL; KKJPD; GL, SH und TG verweisen auf die entsprechende Aussage in der Stellungnahme der KKJPD.