Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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sondern fordert darüber hinaus, dass die polizeilichen Aufgaben des GWK gezielt eingeschränkt werden.

3.2.2 Artikel 2 (Begriffe)

3.2.2.1 Generelle Bemerkungen

GR möchte dargelegt haben, inwiefern sich die Begriffe "Sicherheitspolizei" und Gerichtspolizei" im Sinne des PolAG vom üblichen Begriffsverständnis unterscheiden. Für BL unterscheiden sich die Begriffsdefinitionen "sicherheitspolizeilich" und "verwaltungspolizeilich" nicht klar genug voneinander; vor allem "sicherheitspolizeilich" sei zu präzisieren.

SH stellt fest, dass sich die Begriffsdefinitionen einerseits inhaltlich teilweise von den entsprechenden kantonalen Begriffen unterscheiden und andererseits auch Zuständigkeitsfragen beinhalten. Dies erschwere Verweise bspw. im kantonalen Recht, die aber sinnvoll sein könnten.

3.2.2.2 Buchstabe a

BE und GE verweisen darauf, dass "sicherheitspolizeiliche Massnahmen" grundsätzlich Sache der Kantone seien. Die Verwendung dieses Begriffs zur Bezeichnung der Aufgaben des Bundes - der im Wesentlichen den Schutz von Personen und Gebäuden wahrnehme - sei entsprechend ungeeignet. Es sei somit eine Präzisierung erforderlich, dass es sich bei den in Buchstabe a erwähnten Massnahmen einzig um diejenigen im Zuständigkeitsbereich der Bundesbehörden handle.

3.2.2.3 Buchstabe b

Für die GPS und die SP sowie für DJS/GrR.ch und Privatim (+ BS + SP) ist unklar, was unter dem Doppelbegriff des "Erkennens und Bekämpfens" zu verstehen sei. Es sei wohl Prävention gemeint (im Unterschied zu Ermittlung und Bestrafung), was aus dem Gesetz aber nicht deutlich hervorgehe. Der Bund habe nur beschränkte Kompetenzen im Polizeibereich: einerseits den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung, andererseits die Strafverfolgung. Im letzteren Fall unterstehe fedpol dabei der Bundesanwaltschaft (BA). Diese Unterstellung unter die Verfahrensführung durch die BA gelte auch für den Aufgabenbereich der Zentralstellen. Die Aufgaben-"Definition" des "Erkennens, Bekämpfens und Verfolgens" von diversen Delikten sei völlig unbestimmt. Diese Aufgaben fielen in den strafprozessualen Bereich und hätten mit Polizeirecht nichts zu tun. Worin die über die Strafverfolgung hinausgehende "Bekämpfung" von Straftaten bestehen sollte, sei nicht ersichtlich. Auch aus ihr können daher keine eigenständigen Befugnisse zur Informationsbeschaffung abgeleitet werden. Dem gesamten 2. Kapitel im 3. Titel fehle daher die rechtliche Grundlage.

3.2.2.4 Buchstaben d und e

GE erachtet es als fragwürdig (critiquable), wenn der Bund die Begriffe "Sicherheitsunternehmen" und "Sicherheitspersonal" definiert und dabei auf einen Konkordatsentwurf der KKJPD verweist. Besser wäre es, der Bund beschränke sich bezüglich dieser Materie auf einen schlichten Verweis auf das kantonale und interkantonale Recht.

Der VSSU plädiert dafür, für die Begriffe "Sicherheitsunternehmen" und "Sicherheitsangestellte" wie allenfalls auch die "Sicherheitsdienstleistungen" im Interesse der Harmonisierung zwischen dem Bund und den Kantonen die Definition aus dem Konkordatsentwurf der KKJPD zu übernehmen.12

12 Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen; Entwurf vom 29. September 2009.