Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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Tätigkeiten ausschliesst, bei denen körperliche Zwangsanwendung sowie die Androhung einer solchen Zwangsanwendung vorgesehen ist oder sein könnte.

Beizug Privater als Hilfspersonen: Amnesty Int. und die GSoA können die im Erläuternden Bericht [S. 74] dargelegte Auffassung, wonach für den Einsatz von Hilfspersonen keine gesetzliche Grundlage nötig sei, nicht unterstützen. Denn mit solchen Einsätzen könnte die gesetzliche Regelung umgangen werden (GSoA). Auch hier seien datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten und bestehe die Gefahr eines Missbrauchs in der Ausführung der übertragenen Aufgaben (Amnesty Int).

3.9.3.2 Buchstabe a

AG und NE sowie die KKJPD verlangen eine Präzisierung der Norm: "a. von sicherheitspolizeilichen Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Gesetzes." Damit werde klargestellt, dass nicht der gesamte durch Art. 2 Bst. a VE-PolAG umschriebene Aufgabenbereich gemeint sei, was auch verfassungsrechtlich gar nicht zulässig wäre.

3.9.4 Artikel 93 (Identifizierbarkeit)

Die GSoA sieht in der vorgeschlagenen Norm verschiedene Mängel und verweist auf Art. 13 des Konkordatsentwurfs der KKJPD vom 29. September 2009, der eine klarere Regelung biete. Amnesty Int. verweist auf die Bedeutung der Identifizierbarkeit; deren Fehlen erschwere die Möglichkeit einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung.

3.9.5 Artikel 94 (Informationsaustausch)

3.9.5.1 Generell

Die insgesamt 8 Stellungnahmen, die sich zu dieser Bestimmung äussern, tun dies im ablehnenden Sinn:

Für VD und VS (welche die Aufgabenübertragung grundsätzlich ablehnen; siehe oben, Ziff. 3.9.1) kommt eine Informationsweitergabe an Private von vornherein nicht in Frage.

OW und der VSKC wünschen eine Ergänzung der Bestimmung: Soweit die Bundesbehörden an ein Sicherheitsunternehmen Informationen weiterleiteten, die durch eine kantonale (Polizei-)Stelle erhoben worden seien, habe die Bundesbehörde vorgängig mit dieser kantonalen Stelle Rücksprache zu nehmen. Auf diese Weise könne insbesondere eine unerwünschte Offenlegung von Vorermittlungserkenntnissen verhindert werden.

3.9.5.2 Absatz 1

Für die GSoA sind generell klärende Einschränkungen zum Begriff "personenbezogene Daten" nötig. Auch für Travail.Suisse und den VSPB muss diese Bestimmung näher festlegen, welche Informationen weitergegeben werden könnten. Eine Datenweitergabe sei jedenfalls nur sehr begrenzt möglich; ausgeschlossen sein müssten jedenfalls Persönlichkeitsprofile und andere Informationen, die die Persönlichkeitssphäre verletzten.

3.9.5.3 Absatz 3

Eine Weiterleitung "aller Angaben" geht für den VSSU zu weit. Dies würde zu einer Flut von Bagatellmeldungen führen, was weder im Interesse der Sicherheitsunternehmen noch in jenem der Behörden sei. Die Bestimmung solle deshalb die engere Formulierung aus dem Konkordatsentwurf der KKJPD übernehmen (Weiterleitung im Falle einer "Gefährdung oder Verletzung bedeutsamer Rechtsgüter").

3.9.5.4 Absatz 4

Die GSoA stellt fest, dass diese Bestimmung nur regle, wie private Sicherheitsfirmen mit Daten umzugehen haben, die sie von Bundesbehörden erhalten haben; unklar sei, ob die Bestimmung auch auf die von den privaten Sicherheitsunternehmen selbst gesammelten Daten anwendbar sei.