Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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Privatim (+ BS + SP) hält fest, dass sich die Bearbeitung der durch die Videoüberwachung gewonnen Daten nach dem jeweiligen kantonalen Datenschutzrecht richte. Nach SZ und der Bankiervereinigung ist die Festlegung der Frist für die Löschung der aus der Überwachung gewonnen Personendaten mit dem Vorbehalt der strafrechtlichen Verwertung dieser Daten zu Beweiszwecken zu ergänzen.

3.4 Bemerkungen zum 3. Titel (Kriminalpolizeiliche Aufgaben)

3.4.1 Artikel 8 (Grundsatz)

Der PV fedpol verweist darauf, dass die Bezeichnungen für die Zentralstellen zu aktualisieren wären (so wäre "Mädchenhandel" durch das zeitgemässere "Menschenhandel" zu ersetzen).

3.4.2 Artikel 9 (Aufgaben)

SO und Privatim (+ BS + SP) gehen davon aus, dass es die Zurverfügungstellung einer Austausch-Plattform sei, welche die Zentralstellen "sicherstellen" sollen, dass aber die entsprechenden materiellen gesetzlichen Grundlagen für den Informationsaustausch der (kantonalen) Behörden entweder im direkt anwendbaren Bundesrecht oder aber im jeweiligen kantonalen Recht zu verankern seien.

3.4.3 Artikel 10 und 11 (Zentralstellen für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens sowie für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs)

Gemäss PV fedpol sind die in diesen beiden Bestimmungen geregelten Aufgaben bereits von Artikel 9 erfasst. Die in Art. 8 und 10 des Bundesgesetzes über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG; SR 360) geregelten Informationspflichten sind in das PolAG zu übernehmen.

3.4.4 Zur Neuregelung der Informationsbeschaffung generell (2. Kapitel; Artikel 12-17)

Zustimmung:

ZG und der VSKC begrüssen die neuen Bestimmungen. Erstmals würden hier auf Stufe Bund Tätigkeiten wie Observation, Vertrauenspersonen etc. umfassend geregelt, mit Vorbildcharakter für jene kantonalen Polizeigesetzgebungen, welche entsprechende Regelungen noch nicht kennten (VSKC).

Ablehnung:

Die GPS und DJS/GrR.ch lehnen die vorgeschlagene Neuregelung aus grundsätzlichen Gründen ab: Die kriminalpolizeilichen Zentralstellen würden über keine über die Strafverfolgung hinausgehende Zuständigkeit zur "Bekämpfung" von Straftaten verfügen und somit auch über keine eigenständigen Befugnisse zur Informationsbeschaffung. Dem gesamten 2. Kapitel fehle daher die rechtliche Grundlage. Der vorliegende Entwurf berücksichtige insgesamt die Entwicklungen der letzten beiden Jahrzehnte nicht. Die in Art. 12 vorgesehenen Mittel der Informationsbeschaffung seien heute neu zu überdenken, insbesondere nach der inzwischen vollzogenen Ausgliederung des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) aus dem fedpol in das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Diese Mittel stammten im Wesentlichen noch aus dem ZentG und seien parallel zum damaligen Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) angelegt gewesen. Mit dem ZentG sei eine Art kriminalpolizeilicher Geheimdienst skizziert worden. Dieser Geist präge auch die in den Art. 13 ff. neu vorgesehenen Methoden. Diese entsprächen im Wesentlichen jenen der Vorlage BWIS II [BBl 2007 5037]. Die Problematik der sogenannten "Strukturermittlungen" zeige sich konkret darin, dass die Anordnung der Observation und des Einsatzes von Privatpersonen (Art. 13 und 14 VE-PolAG) nicht an gesetzlich definierte Eingriffsvoraussetzungen geknüpft sei. Unklar sei das Verhältnis dieser polizeilichen Befugnisse zur StPO und auch die Frage der Verwertbarkeit der auf diese Weise beschafften Informationen im Strafverfahren. Für den SGB ist eine Informationsbeschaffung ausserhalb