Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten
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3.12.3 ZAG
3.12.3.1 Artikel 2 Abs. 2
Buchstabe a: Die GSoA und die SKG lehnen die Übertragung sicherheitspolizeilicher Kompetenzen und Aufgaben an militärische Organe über das geltende Recht hinaus ab. In der Beurteilung der GSoA würden die Befugnisse der Militärischen Sicherheit durch eine Unterstellung unter das ZAG massiv ausgeweitet, was aus staatspolitischer Sicht nicht nötig und nicht wünschenswert sei. Der SKG ist es insbesondere ein Anliegen, dass kein weiterer Schritt in Richtung einer Bundessicherheitspolizei getan wird.
3.12.3.2 Artikel 6 Bst. abis, c, cbis
BL erachtet auch für das neue polizeiliche Instrument des Betretens von Grundstücken und der Durchsuchung von Räumen (neuformulierter Art. 6 Bst. c ZAG) eine eigene, nähere Regelung bei den Art. 19 ff. ZAG als erforderlich. Konkretisierungsbedarf bestehe etwa bezüglich des zulässigen Zwecks, des Beizugs von berechtigten Personen und von Mitteilungspflichten.
Der VSPB bekräftigt seine ablehnende Haltung gegenüber einer Übertragung polizeilicher Zwangsmassnahmen an private Sicherheitsfirmen (siehe oben, Ziff. 3.9.1 und 3.9.8.1). Insbesondere dürfe die Durchsuchung von Räumen und Fahrzeugen unter gar keinen Umständen Personen anvertraut werden, die nicht einer Behörde angehören. (diese Einschränkung erhebt der VSPB entsprechend auch gegenüber Artikel 20a).
3.12.3.3 Artikel 19a (Wegweisung und Fernhaltung)
SO merkt an, dass die Fernhaltung im Unterschied zur Wegweisung nicht formlos erfolgen dürfe, sondern eine beschwerdefähige Verfügung voraussetze. Generell sei die Norm präziser zu formulieren (insbesondere bezüglich Voraussetzungen und Maximaldauer).
Der SGB steht diesem Instrument "skeptisch" gegenüber. Insbesondere dürfe mit diesem Instrument die Versammlungsfreiheit der Bürger bei politischen Demonstrationen nicht tangiert werden.
3.12.3.4 Artikel 20a (Durchsuchung von Fahrzeugen und anderen beweglichen Sa-
chen)
Der VSPB verlangt die Streichung der Norm, da diese polizeiliche Massnahme nicht durch Personen angewendet werden dürfe, die nicht einer Behörde angehörten.
3.12.4 Geldwäschereigesetz
Artikel 35 Absatz 1 (Aufhebung des indirekten Auskunftsrechts)
Die Bankiervereinigung teilt die Befürchtung des Bundesrates, dass sich die Einführung der direkten Auskunfterteilung auf die Strafverfolgung negativ auswirken könne (erschwerte Geheimhaltung eines laufenden Strafverfahrens; Erläuternder Bericht, S. 93). Der Betroffene, der aufgrund seines Ersuchens erfährt, dass er in der Datenbank GEWA verzeichnet ist, wird an seine Bank gelangen. In der Folge kann der Finanzintermediär, der die Meldung auf Verdacht nach Geldwäscherei erstattet hat, in eine unangenehme Lage gebracht werden, die ihm zudem grossen Aufwand verursache.
3.13 Anregung zur Schaffung zusätzlicher Regelungen
Strassenverkehrsgesetz:
BE und der VSKC stellen eine rechtliche Unsicherheit bezüglich Verletzungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) im Zuge einer Observationsfahrt fest (es handle sich vor allem um Geschwindigkeitsübertretungen), vor allem seit Inkrafttreten des Art. 14 StGB (gesetzlich erlaubte Handlung). Es wird angeregt, hier eine gesamtschweizerische Lösung