Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten
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3.4.5.3 Absatz 4
Für die SP und für Privatim (+ BS) sind die Möglichkeiten zum Aufschub oder Ausschluss der nachträglichen Mitteilung generell zu weit formuliert. Amnesty Int. und der CCC erachten es als grundrechtlich problematisch, dass es ein Ermessensentscheid sein soll, ob eine Person informiert wird ("unverhältnismässiger Aufwand"), über die ohne ihr Wissen Informationen beschafft wurden. Für den SAV dürfen die Ausnahmen von der Informationspflicht nur sehr restriktiv angewendet werden. Es sei deshalb die Einschränkung zu streichen "... und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist" (Satz 1 am Ende).
3.4.6 Artikel 13 (Observation)
3.4.6.1 Generelle Beurteilung
Zustimmung:
Nur 1 Stellungnahme - SO - äussert sich ausdrücklich zustimmend zu dieser Gesetzesnorm: Die Schaffung einer formellgesetzlichen Grundlage für die Observation im Rahmen polizeilicher Vorermittlungen werde begrüsst. Es sei richtig, dass hier andere Genehmigungsinstanzen vorgesehen sind als für die Observation im gerichtspolizeilichen Bereich gemäss StPO. Dass darauf verzichtet werden soll, die einzusetzenden technischen Mittel auf Stufe Bundesratsverordnung näher zu bezeichnen [s. Erläuternder Bericht, S. 27], wird unterstützt.
Ablehnung:
Der Bankiervereinigung erscheint die Observation ausserhalb eines Strafverfahrens, also unabhängig von einem Verfahren und damit ohne jeden genügenden Tatbestandsverdacht, generell als fragwürdig; der SGB lehnt dieses zusätzliche Mittel der Informationsbeschaffung gänzlich ab.
Vorbehalte:
Für FR und die CSP sowie für Privatim (+ BS + SP) und Amnesty Int. ist die Norm zum einen präziser zu formulieren. Zum anderen entspreche die vorgeschlagene Regelung der Genehmigung einer Observation ausserhalb eines Strafverfahrens (Anordnung: Zentralstellen; Verlängerung: Direktorin oder Direktor fedpol) nicht der Eingriffsschwere dieses polizeilichen Instruments. Für FR und Privatim (+ BS + SP) ist sowohl für den Anordnungsentscheid wie für den Verlängerungsentscheid die Genehmigung durch eine richterliche Behörde zu verlangen, analog Art. 6 f. des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1); für die CSP kann der Anordnungsentscheid (für die Dauer eines Monats) der Direktorin oder dem Direktor fedpol übertragen sein, während die Zuständigkeit zur Verlängerung einer Observation bei einem formellen Gericht liegen müsse; für Amnesty Int. wiederum sind Anordnung wie Verlängerung einer "unabhängigen Behörde" vorzubehalten.
ZH stellt die Zuständigkeit der Zentralstellen, innerhalb ihres kriminalpolizeilichen Aufgabenbereichs Observationen anzuordnen, nicht infrage. Es sei aber zu begründen, warum nicht ab einer gewissen Dauer (3 bis 6 Monate) ein Organ der Justiz für die Bewilligung einer Fortsetzung vorgesehen werden soll. Die vorliegende Lösung überzeuge im Vergleich zu Art. 282 Abs. 2 StPO nicht.15 Ebenso wenig überzeuge aus rechtsstaatlicher Sicht die Begründung für den Verzicht auf die Festlegung einer gesetzlichen Höchstdauer [zeitliche Limitierung einer Observation bereits aufgrund der begrenzten Ressourcen der Zentralstellen; Erläuternder Bericht, S. 28].
Generell müsse die Anordnung einer Observation klarer definierten Kriterien unterliegen
(Amnesty Int., Privatim [+ BS + SP]). Die GPS und DJS/GrR.ch bemängeln das Fehlen
klarer Eingriffsvoraussetzungen; im Vergleich zur vorliegenden Regelung sei die Observation nach Art. 282 StPO immerhin an ein Ermittlungsverfahren und an das Vorliegen "konkreter
15 Die Bestimmung lautet: "Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Staatsanwalt."