Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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tenschutz sowie im Bereich Aufgabenübertragung an private Sicherheitsfirmen (Amnesty Int.) deutliche Kritik, die nachstehend bei der Behandlung der einzelnen Gesetzesnormen dargestellt wird.

Ein letzter Punkt ist hier anzusprechen: Im Erläuternden Bericht zum PolAG bezog der Bundesrat zu zwei Punkten Stellung, die als Grundsatzentscheide ebenfalls Gegenstand der Vernehmlassung waren:

• Verzicht auf Aufnahme der neuen Regelung zum ausserprozessualen Zeugenschutz in das PolAG (Ziff. 1.5.2): Einzig die KKJPD äussert sich hierzu, dies im zustimmenden Sinn. Eine separate Vorlage des Zeugenschutzgesetzes sei sachgerecht; dieses könne separat auch rascher vorangetrieben werden denn als Teil des PolAG.

• Verzicht auf indirektes Auskunftsrecht zu den polizeilichen Informationssystemen (Ziff. 1.5.3): Die SP sowie DJS/GrR.ch und der SGB begrüssen, dass der VE-PolAG in Bezug auf das Einsichtsrecht der betroffenen Person neu integral auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) verweise und damit das sog. stellvertretende Einsichtsrecht aufgegeben werde. Diese Änderung solle

- unabhängig vom Projekt PolAG - raschmöglichst umgesetzt werden.

3 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs

3.1 Titel und Ingress

Zum Titel des Gesetzes bemerken FR und JU sowie die KKPKS, dass dieser nicht mit dem Inhalt des Gesetzes übereinstimme. Soll das Gesetz den aktuellen Titel beibehalten, müsse es konsequenterweise die Aufgaben aller Organe des Bundes mit polizeilichen Aufgaben regeln, also insbesondere auch jene des GWK. Soll das Gesetz aber tatsächlich einzig die Aufgaben von fedpol regeln, dann müsse dies aus der Formulierung des Titels ersichtlich sein.7

Bezüglich der im Ingress angeführten verfassungsrechtlichen Sachkompetenzen des Bundes im Polizeibereich lehnen die GPS sowie die DJS/GrR.ch die Anrufung einer generellen "Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren Sicherheit" ab. Aus diesem Begriff, der in den vergangenen Jahrzehnten überdehnt und überinterpretiert worden sei, liessen sich für den Bund keine polizeilichen Kompetenzen ableiten. Es wird eine vertiefte Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Vorlage verlangt.

3.2 Bemerkungen zum 1. Titel (Allgemeine Bestimmungen)

3.2.1 Artikel 1 (Gegenstand)

Kantone: 9 Kantone verzichten auf eine Stellungnahme zum sachlichen Geltungsbereich.8 Von den 17 Kantonen, die sich hierzu äussern, tut dies 1 Kanton (TI) im zustimmenden Sinn. Die übrigen 16 Kantone lehnen den Vorentwurf in diesem Punkt ab. Von diesen 16 Kantonen nehmen deren 2 einzig generell negativ Stellung,9 während 14 Kantone darüber hinaus ex-

7 Der Titel hätte diesfalls etwa zu lauten: "Loi fédérale sur les tâches de l'Office fédéral de la police".

8 AR, BE, BS, GE, NE, SG, SO, VD und VS.

9 BL und FR.