Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten
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3.9.8 Artikel 97 (Anwendung von Zwang und polizeilichen Massnahmen)
3.9.8.1 Generell
Die Vereinbarkeit einer Übertragung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen an Private mit dem staatlichen Gewaltmonopol ist bereits bei den generellen Bemerkungen zum 8. Titel thematisiert (siehe oben, Ziff. 3.9.1). Sie ist erneut vor allem im Zusammenhang mit den Artikeln 97-99 aktuell.
Die Stellungnahmen, die sich explizit zu Artikel 97 äussern, tun dies im kritischen bis ablehnenden Sinn:
BE wie auch die GPS und die DJS/GrR.ch sowie der SGB lehnen eine Übertragung polizeilicher Zwangsbefugnisse an private Sicherheitsfirmen ab. Für GE muss die Übertragung von Zwangsbefugnissen immerhin die Ausnahme bleiben und dabei einem öffentlichen Interesse entsprechen. Privates Sicherheitspersonal könne höchstens dazu ermächtigt werden, Zwangsmassnahmen unter Aufsicht (sous le contrôle) der Polizei anzuwenden.
Travail.Suisse und der VSPB erachten eine Ausübung von polizeilichem Zwang durch private Sicherheitsunternehmen als unzulässig. Es sei die Bestimmung entweder zu streichen, oder aber dahingehend zu präzisieren, dass polizeilicher Zwang nur in den Fällen von Notwehr und Notstand ausgeübt werden dürfe.
3.9.8.2 Absatz 1
Für FR und GE soll die Delegation von geringfügigen Massnahmen (Identitätskontrolle, Durchsuchung, Beschlagnahme von Waffen und gefährlichen Gegenständen, kurzfristiges Festhalten) zulässig sein, jedoch einzig für Zutrittskontrollen.
3.9.8.3 Absatz 2
Von Seiten der GPS sowie der DJS/GrR.ch wird geäussert, dass eine Übertragung von Zwangsbefugnissen des ZAG auf private Sicherheitsdienste, die der Bund mit Schutz- und Bewachungsaufgaben beauftrage, ausgeschlossen sei. Für die SP ist die vorgeschlagene Möglichkeit der Übertragung hoheitlicher Befugnisse bei sicherheitspolizeilichen Aufgaben an Private zumindest "klar ungenügend geregelt".
Für LU und für den VSSU sollte der Verweis auf das ZAG präziser gefasst werden. Auch für die Bankiervereinigung vermag die vorgeschlagene Formulierung dem Bestimmtheitsgebot (Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff) nicht zu genügen. Es sei unklar, was alles unter die unbestimmte Formulierung "zur Erfüllung einer sicherheitspolizeilichen Aufgabe nach diesem Gesetz" falle und was "im Rahmen des Hausrechts" konkret bedeute. Die Mitwirkung eines Sicherheitsunternehmens etwa bei einer Hausdurchsuchung könne jedenfalls nicht in Frage kommen. Ebenso vermisst Amnesty Int. im Gesetz wie in den Erläuterungen eine Definition des Begriffs "Hausrecht". ZH regt eine Satzumstellung, die besser zum Ausdruck bringe, dass polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen nach dem ZAG nur im Rahmen der Ausübung des Hausrechts zulässig sind.
3.9.9 Artikel 98 (Vertragsinhalt)
Für Travail.Suisse und den VSPB, welche die Übertragung von polizeilichem Zwang an private Sicherheitsunternehmen ablehnen (siehe oben, Ziff. 3.9.1), sind die Absätze 1 und 2 zu streichen. Der verbleibende Absatz 3 sei mit der Aussage zu ergänzen, dass die Anwendung von polizeilichem Zwang ausgeschlossen sei, es sei denn, es werde Notwehr oder Notstand gemäss StGB ausgeübt.
Der VSSU beurteilt es als fraglich, ob sich die Anwendung von Zwang und polizeilichen Massnahmen im Vertrag abstrakt regeln lässt, denn ob und wie tatsächlich solcher Zwang zur Anwendung gelange, sei vom tatsächlichen Verlauf des Einsatzes abhängig. Die Norm solle sich auf einen Verweis auf Art. 9 ZAG beschränken.
Amnesty Int. und die GSoA verlangen, dass im Vertrag mit dem Sicherheitsunternehmen als Sanktion für eine Nichterfüllung nicht nur eine Konventionalstrafe vorgesehen sein soll