Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht

Ablehnung:

3 Vernehmlassungsteilnehmer (GPS; CCC, DJS/GrR.ch und SGB) lehnen das Informationssystem gänzlich ab, weil es eine erneute Datensammlung über politische Meinungen und Tätigkeiten durch die Polizei legitimiere.

3.7.8 Artikel 77 (Informationssystem über Gewalttätigkeiten bei Sportveranstaltungen)

3.7.8.1 Generelle Beurteilung des Informationssystems

3 Stellungnahmen lehnen das Informationssystem ab:

Für die GPS und die DJS/GRR.CH fehlt dem Bund die erforderliche Gesetzgebungszuständigkeit in diesem Bereich (siehe zu diesem Standpunkt bereits oben Ziff. 3.5.2, Stellungnahmen zu den Art. 24-28 PolAG). Für Amnesty Int. geht vom Informationssystem eine massive Gefährdung der Grundrechte aus. So würden Informationen von privater Seite bearbeitet, womit keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten geboten werden könne; die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sei ungenügend geregelt, die vorgesehene Datenweitergabe an Private sei problematisch, und einzelne Fragen des Rechtsschutzes seien ungelöst.

3.7.8.2 Absatz 5

ZG verlangt Klarheit darüber, wie im vorliegenden Zusammenhang der Begriff "bearbeiten" (Art. 3 Bst. e DSG) zu verstehen sei. Die Aufnahmen von Fotos oder Videos von Hooligans sollte zulässig sein. Erkennungsdienstliche Massnahmen hingegen stellten eine Grundrechtsverletzung dar und erforderten entsprechend eine klare und unmissverständliche gesetzliche Grundlage für die vollziehenden kantonalen Polizeikorps.

ZH und Privatim (+ BS + SP) stellen fest, dass diese Bestimmung eine Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten vorsehe, in der abschliessenden Aufzählung der Datenkategorien in Absatz 3 Kategorien mit besonders schützenswerten Informationen jedoch fehlten. Die Absätze 5 und 3 würden sich somit widersprechen (ZH) bzw. es fehle für eine Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten gemäss Absatz 5 die formellgesetzliche Grundlage (Privatim [+ BS + SP]).

3.7.8.3 Absatz 7

Der VSPB fordert, dass das Informationssystem auch der Polizei auf Gemeindeebene zur Verfügung steht, da vor allem diese mit der Problematik gewalttätiger Fangemeinschaften konfrontiert sei.

3.7.9 Artikel 81 (System internationale und interkantonale Polizeikooperation)

Die CVP möchte Absatz 1 Buchstabe b wie folgt ergänzt haben: "zur Kooperation ... mit ...den kantonalen, kommunalen und ausländischen Polizeiorganen."

3.7.10 Artikel 82 (System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen)

Privatim (+ BS + SP) vermisst bezüglich Absatz 3 den Hinweis, dass die Einrichtung des Abrufverfahrens zusätzlich seitens des Kantons die Schaffung einer formellgesetzlichen Grundlage im anwendbaren kantonalen Recht voraussetzt.

SO und Privatim (+ BS + SP) möchten in Absatz 4 zusätzlich festgelegt haben, dass das Organ zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen eine unabhängige Stellung innehat und über effektive Kompetenzen verfügt.