Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 36Fedlex · Ergebnisbericht
zur Steuerung, Kontrolle und Überwachung der dokumentierten polizeilichen Tätigkeit, vor allem im Bereich der kriminalpolizeilichen Aufgaben nach Art. 12 ff. PolAG.
3.11.2 Artikel 104 (Datenschutz)
GR und SO sowie Privatim (+ BS + SP) beurteilen die Bestimmung insofern als unvollständig, als sie allein das Datenschutzrecht des Bundes für anwendbar erkläre. Soweit die Datenbearbeitung durch eine kantonale Behörde erfolge, sei entsprechend das kantonale Datenschutzrecht anwendbar. Die Norm sei entsprechend zu ergänzen. FR verweist generell darauf, dass jegliche Bearbeitung von Personendaten dem Datenschutzrecht des Bundes und der Kantone unterliegen müsse.
3.12 Bemerkungen zu Anhang 3, Änderung bisherigen Rechts
3.12.1 StPO
3.12.1.1 Artikel 286a (Abgrenzung zu anderen Fahndungs- und Ermittlungsmassnah-
men)
GR, LU und ZH sowie die KSBS, die SKG und der SSV begrüssen diese Ergänzung der StPO. Mit dieser neuen Gesetzesbestimmung werde Klarheit dahingehend geschaffen, dass die punktuelle Kontaktaufnahme des Polizeifunktionärs mit der Zielperson, mittels einfacher Identitätstäuschung und ohne Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses, nicht den besonderen Voraussetzungen der verdeckten Ermittlung unterstehe.
Auch die Stellungnahmen von SZ und der VSKC dürfen im zustimmenden Sinn verstanden werden. Die neue Norm dürfe jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass umgekehrt die verdeckte polizeiliche Ermittlung ausserhalb eines Strafverfahrens ausgeschlossen sei. Denn diese Regelungsthematik falle in die Zuständigkeit der Kantone (kantonale Polizeihoheit).
3.12.1.2 Artikel 288 (Legende und Zusicherung der Anonymität)
SKG und SSV begrüssen es, dass neu auch Führungspersonen mit einer Legende ausgestattet werden können sollen. Dies entspreche einem praktischen Bedürfnis.
Die Regelung in Absatz 2 (Aufrechterhaltung der Tarnidentität auch bei Aussage als Auskunftsperson oder als Zeugin/Zeuge in einem Gerichtsverfahren) beurteilt der VSPB aus operativer Sicht annehmbar. Es sei aber wenig glaubhaft, dass alle Arten von Gerichtsverfahren einbezogen werden könnten. Es sei deshalb die Norm dahingehend zu ergänzen, dass Gerichtsverfahren ausgenommen sind, in denen es um die Ahndung der in Anhang 1 VE-PolAG aufgelisteten Straftatbestände geht.
3.12.2 StGB: Artikel 285 Ziff. 1bis (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte)
ZH begrüsst diese Ergänzung. Es sei jedoch der Kreis der Personen, gegen die sich die Drohung richtet, auf die Mitglieder der Legislative, der Exekutive und der obersten Gerichte der Kantone auszuweiten, da diese derselben Gefährdung ausgesetzt seien. Auch die KSBS kritisiert die Festlegung des geschützten Personenkreises, insbesondere den damit verbundene Ausschluss kantonaler Amtsträger. Allgemein werde aus den Unterlagen die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung nicht ersichtlich.
Travail.Suisse und der VSPB fordern generell, ohne direkte Bezugnahme auf die im VE-PolAG neu vorgeschlagene Ziffer 1bis, eine verschärfte Bestrafung für die Fälle von Gewalt gegen Beamte oder Behörden; die Mindeststrafe müsse erhöht und bei Wiederholungstätern das Strafmass verdoppelt werden.