Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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[siehe Art. 14 Satz 2], Schwarzgeldzahlungen leisten und damit keine Vorbildfunktion erfüllen.

3.4.13 Artikel 18 (Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen)

Für BL ist bezüglich der Bst. a, b und f in Abs. 1 nicht klar, ob lediglich die Behörden des Bundes oder auch diejenigen der Kantone angesprochen sind. Es sei aber wichtig, dass auch die jeweiligen Behörden der Kantone verpflichtet werden. Denn so bestehe eine bundesrechtliche Grundlage, auf welche die Kantone ihre Mitteilungen an den Bund abstützen könnten. Art. 18 sei diesbezüglich ebenso präzis zu formulieren wie Art. 20, wo die Sachlage klar sei.

Der VSPB sieht ein Ungleichgewicht darin, dass für die Kantone die Informationsweitergabe als eine Pflicht festgelegt sei, während für den Bund diesbezüglich mit Art. 19 nur eine Kann-Bestimmung gelte.

Der Bankiervereinigung erscheint es unter dem Blickwinkel der Normenhierarchie als fraglich, ob für die nähere Regelung der Informationspflichten die Verordnungsstufe genüge, zumal diese Regelung teilweise dem DSG vorginge.

3.4.14 Artikel 19 (Weitergabe von Personendaten durch die Zentralstellen)

Die Delegation der Festlegung des "weiteren Empfängerkreises" in Absatz 2 an den Bundesrat geht für den CCC zu weit; dies berge Willkürpotenzial.

3.4.15 Artikel 20 (Informationspflichten im Bereich des organisierten Verbrechens)

ZG begrüsst diese Bestimmung. Diese ergänze Art. 24 StPO (Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, Terrorismusfinanzierung und Wirtschaftskriminalität) und schaffe eine klare gesetzliche Grundlage für den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone.

3.4.16 Artikel 21 (Gerichtspolizei)

SO liegt an der Feststellung, dass sich aus dem Weisungs- und Aufsichtsrecht der BA gegenüber der BKP kein Präjudiz für ein generelles Aufsichtsrecht der kantonalen Staatsanwaltschaften gegenüber der jeweiligen Kantonspolizei ableiten lässt.

Wichtig in Absatz 1, so GR und die KKJPD, sei der erste Satz. Der zweite Satz hingegen - eine rein organisatorische Bestimmung - sei unnötig. Die CVP möchte den Absatz ergänzt haben: "... und dort, wo es die kantonalen Verantwortlichkeiten nicht tangiert."

3.4.17 Artikel 22 (Vorbereitende Legendierung)

Zustimmung:

SO und die SKG erachten die Möglichkeit einer vorbereitenden Legendierung - unter Einschluss zudem der Führungsperson - als sinnvoll.

Ablehnung:

Die CSP lehnt die Bestimmung ab, weil das Gesetz dem Direktor oder der Direktorin fedpol freie Hand beim Entscheid gebe, welche Ermittlerinnen oder Ermittler oder Führungspersonen mit einer vorbereitenden Legendierung ausgestattet werden sollen. Es sei weder eine Kontrollinstanz über diese Entscheide noch eine Aufsicht vorgesehen. Die GPS und die DJS/GrR.ch lehnen die neue Norm deshalb ab, weil über eine vorbereitende Legendierung erneut die verdeckte Ermittlung vor Eröffnung eines Strafverfahrens ermöglicht werden solle, obwohl diese mit dem Inkrafttreten der StPO per 1. Januar 2011 bewusst abgeschafft worden sei. Weiter sei der - selbstredend verbindliche - Deliktkatalog des Art. 4 Abs. 2 BVE im Gesetz nicht direkt erkennbar, und die richterliche Genehmigung nach Art. 7 BVE werde durch einen Entscheid des Direktors fedpol ersetzt. Der CCC sieht in der Herstellung gefälschter amtlicher Ausweispapiere im Zusammenhang mit der Schaffung einer Tarnidentität