Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht

3.7.11 Artikel 84 und 85 (DNA-Profil-Informationssystem)

SZ stellt auf genereller Ebene kritisch fest, dass die Regelung der forensischen DNA-Profile mit dem PolAG neu auf drei verschiedene Bundesgesetze (PolAG, StPO und DNA-Profil-Gesetz) verteilt sei.

Für SG sollte die Verschiebung der beiden Bestimmungen zum DNA-Profil-Informationssystem aus dem DNA-Profil-Gesetz in das PolAG zum Anlass genommen werden, die Löschfristen zu harmonisieren. Insbesondere sollte das Problem gelöst werden, dass heute für DNA-Personendaten und erkennungsdienstliche Daten, insbesondere Fingerabdrücke, unterschiedliche Fristen gelten.

3.7.12 Artikel 86 (Automatisiertes Polizeifahndungssystem)

Der SSV und die SZH begrüssen ausdrücklich die Aufnahme von Einreiseverboten und Ausreisebeschränkungen in das Fahndungssystem in Absatz 1 Buchstabe h.

BL möchte in Absatz 3 Buchstabe i zusätzlich die kantonalen Strafverfolgungsbehörden aufgenommen haben. Zudem seien die Artikel 86 und 87 in der Wortwahl zu harmonisieren.

3.7.13 Artikel 88 (Nationaler Polizeiindex)

BE würde es begrüssen, wenn im PolAG eine formelle Rechtsgrundlage vorgesehen würde, auf die sich die Kantone, die sich am Polizeiindex beteiligen wollen, bei der Schaffung der hierzu erforderlichen formellen Rechtsgrundlage im kantonalen Polizeirecht abstützen könnten (analog Art. 58 Abs. 4 PolAG für den Bereich der polizeilichen Informationshilfe).

Der SAV hält fest, dass mit dieser Bestimmung die gesetzliche Grundlage für neue Fichen geschaffen werde.

Der PV fedpol verweist auf die Bedeutung der Verfügbarkeit der in Absatz 1 aufgelisteten Informationen für die Kriminalitätsbekämpfung. Der Anschluss der Kantone gemäss Absatz 8 sollte dabei nicht freiwillig, sondern obligatorisch sein.

3.8 Bemerkungen zum 7. Titel (Befugnisse und Pflichten)/Artikel 90

Artikel 90 (Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen)

Einzig die GPS und die DJS/GrR.ch äussern sich zu dieser Bestimmung: Diese ermächtige das gesamte fedpol pauschal zur Ausübung polizeilichen Zwangs nach den Bestimmungen des ZAG, was abzulehnen sei. Damit werde fedpol gewissermassen zu einer Polizeibehörde mit sämtlichen Befugnissen umgewandelt. Dem Bund seien ja aber nur in eingeschränkten Bereichen eigene polizeiliche Aufgaben übertragen. Weiter seien jene Gliederungen des fedpol, die bereits heute ihren Dienst bewaffnet versehen, aufzulisten, da nur so die erforderliche organisatorische Eingrenzung sinnvoll vorgenommen werden könne.

3.9 Bemerkungen zum 8. Titel (Einsatz von Sicherheitsunternehmen)

3.9.1 Generelle Bemerkungen

Für BE, JU und SO sowie für die KKJPD und die KKPKS muss gewährleistet sein, dass die Bestimmungen dieses Titels mit den Normen der entsprechenden Konkordate und der kantonalen Gesetzesnormen harmonisiert sind, damit Gleichbehandlung und unité de doctrine sichergestellt seien, insbesondere bezüglich der auf private Unternehmen übertragbaren polizeilichen Befugnisse (BE) und bezüglich der Voraussetzungen für die Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit als privater Sicherheitsangestellter (JU und KKPKS).

Zustimmung:

AG, GR und ZH sowie die KKJPD begrüssen, dass die Materie mit dem PolAG auf Stufe Bund und neu auf formellgesetzlicher Ebene geregelt werden soll.