Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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3.7.3.2 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3

Die GPS sowie die DJS/GRR.CH und Privatim (+ BS + SP) lehnen die blockweise Löschung von Daten ab. Denn dies ermögliche für diese Daten eine unendliche Aufbewahrungsdauer und eine verlängerte Speicherung nicht mehr erforderlicher Daten. Der Grundsatz, dass nicht mehr benötigte Informationen zu löschen sind, müsse in jedem Fall gewahrt sein.

3.7.4 Artikel 73 (Auskunftsrecht)

Die DJS/GrR.ch begrüssen, dass in Bezug auf das Einsichtsrecht der betroffenen Person neu integral auf das DSG verwiesen und damit das sog. stellvertretende Einsichtsrecht aufgegeben werde. Diese Änderung solle - unabhängig vom Projekt PolAG - raschmöglichst umgesetzt werden, was insbesondere auch der Motion Leutenegger Oberholzer [08.3852, Datensammlungen des Bundes. Auskunftsrecht) entspräche.

3.7.5 Artikel 74 Buchstaben b, c, d und f (Ausführungsbestimmungen)

7 Stellungnahmen äussern sich zu dieser Norm, dies im ablehnenden Sinn (FR, GR, SO; GPS, SP; DJS/GrR.ch, Privatim [+ BS]): Die Regelung des Datenkatalogs, der Aufbewahrungsdauer, des Zugriffs und der Weitergabe an Private solle (DJS/GrR.ch: müsse) auf formellgesetzlicher Ebene erfolgen, ansonsten Art. 17 Abs. 2 DSG verletzt werde; eine pauschale Delegation an den Bundesrat sei nicht zulässig.

3.7.6 Artikel 75 (Informations- und Dokumentationssystem über Ereignisse)

Zu dieser Bestimmung äussern sich 4 Vernehmlassungsteilnehmer:

Der VSPB verlangt, dass in Absatz 3 Buchstabe a der Begriff "Sicherheitsorgane" durch "Sicherheitsbehörden" ersetzt wird, damit bereits aus dem Wortlaut klar ersichtlich sei, dass nur staatliche Einrichtungen, nicht jedoch private Sicherheitsfirmen Datenempfänger sein könnten.

Die 3 weiteren Stellungnahmen seitens der GPS sowie der DJS/GrR.ch und des SGB lehnen das Informationssystem ab, da es unzulässige Ausweitung der Informationsbeschaffung ("Schnüffeltätigkeit") der Polizei legitimiere. Es sei ein offensichtlicher Widerspruch, wenn die Datenbank Daten (nur) in Bezug auf "Ereignisse" speichere, dazu aber auch besonders schützenswerte Personendaten gehören könnten. Eine Weitergabe an ausländische Botschaften bzw. an ausländische Polizeiorgane habe generell zu unterbleiben, erst recht, wenn es sich um Personennamen handle. Da der Schutzbedarf mit dem Ende des Gefährdungsereignisses dahinfalle, lasse sich eine Aufbewahrung der Daten von bis zu 5 Jahren nach dem "Ereignis" nicht rechtfertigen.

3.7.7 Artikel 76 (Informations- und Dokumentationssystem über Bedrohungen)

Zustimmung unter der Voraussetzung punktueller Ergänzung:

• SZ möchte bezüglich Absatz 2 Buchstabe b, dass besonders schützenswerte Personendaten der gefährdeten Personen (Abs. 1 Bst. b) nur mit deren Einwilligung bearbeitet werden.

• ZG beantragt bezüglich Absatz 5, dass fedpol nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet wird, den kantonalen Polizeikorps konkrete Bedrohungslagen mitzuteilen. Nur so sei diese Bestimmung sinnvoll.

• Der VSPB möchte Absatz 5 Buchstabe c mit der Aussage ergänzt haben, dass nur ein Minimum an Daten weitergegeben werden könne. Jedenfalls sensible Daten und Persönlichkeitsprofile müssten bestimmt nicht weitergegeben werden.