Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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(wie dies gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen (VES; SR 124) der Fall ist), sondern die Möglichkeit der Kündigung des Vertrags, die in schwerwiegenden Fällen zwingend erfolgen müsse.

3.9.10 Artikel 99 (Notwehr und Notstand)

Für LU kann auf die Bestimmung verzichtet werden, zumal bereits in Art. 4 ZAG darauf verwiesen werde.

FR und GE hingegen beurteilen die Bestimmung als ungenügend. Es müssten Pflichten definiert werden, denen die Sicherheitsunternehmen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung unterliegen (zB Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Polizei, zur Unterwerfung unter deren Anordnungen, zur Meldung von Straftaten; Pflichten der Sicherheitsunternehmen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen zum verdeckten Waffentragen). Soweit die Bestimmungen des Bundes nicht klar seien, gelange aufgrund des Territorialitätsprinzips kantonales Recht zur Anwendung.

3.9.11 Artikel 100 (Meldung an die kantonale Zulassungsstelle)

Für SG soll die Bundesbehörde zur Meldung von Verfehlungen des Sicherheitsunternehmens nicht nur "befugt", sondern "gehalten" sein. Amnesty Int. und die GSoA gehen einen Schritt weiter: Die Bundesbehörde müsse zur Meldung verpflichtet sein. FR und GE befürworten ebenfalls eine entsprechende Verpflichtung. Zudem müsse der Kanton, welcher dem Sicherheitsunternehmen eine Bewilligung erteilt hat, informiert sein, wenn der Bund dem entsprechenden Unternehmen Aufgaben überträgt.

Für den VSPB zeigt diese Bestimmung deutlich die Notwendigkeit, ein Bundesgesetz zu schaffen, das Kantone und Gemeinden zwinge, sich anzupassen. Die Verfehlungen von Sicherheitsunternehmen könnten so in einer zentralisierten Datenbank erfasst werden.

3.9.12 Artikel 101 (Kontrolle)

Amnesty Int., die GSoA, Travail.Suisse und der VSPB beurteilen die Formulierung ("geeignetes Instrumentarium") als zu unbestimmt. Es müsse zudem eine Liste von Sanktionen erstellt werden. Wo Kontrollen vorgesehen sind, müssten immer auch die anwendbaren Strafbestimmungen festgelegt sein. Bei Nichterfüllung des Vertrags müsse ein Entzug der Einsatzbefugnis (Amnesty Int.) bzw. dessen Kündigung (GSoA) und dürfe nicht lediglich eine Konventionalstrafe [Erläuternder Bericht, S. 80] vorgesehen werden. Das Kontrollinstrumentarium bzw. das Kontrollverfahren solle schon im Gesetz konkret und genau definiert werden.

3.10 Bemerkungen zum 9. Titel (Finanzhilfen und Abgeltungen)/Artikel 102

Artikel 102 (Finanzhilfen und Abgeltungen)

AG, FR und JU sowie die KKJPD und die KKPKS begrüssen diese Bestimmung insofern, als sie eine formellgesetzliche Rechtsgrundlage für die Entschädigung der Kantone bei der Wahrnehmung von Schutzaufgaben oder bei ausserordentlichen Ereignissen sowie für die Finanzhilfen an das SPI darstelle.

Bezüglich Absatz 2 verweisen die KKPKS und das SPI selbst auf die Bedeutung der Finanzhilfe des Bundes an das SPI.

Bezüglich Absatz 3 lehnt die SVP eine Erweiterung der Finanzhilfen und Abgeltungen über Interpol hinaus auf "andere internationale polizeiliche Organisationen" klar ab.

3.11 Bemerkungen zum 10. Titel (Datenschutz und Rechtsschutz)

3.11.1 Artikel 103 (Dokumentationspflicht)

Der SAV weist auf die grosse Bedeutung der Dokumentationspflicht hin, gerade angesichts der Datenbearbeitung in den polizeilichen Informationssystemen. LU wünscht Erläuterungen