Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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3.3 Bemerkungen zum 2. Titel (Sicherheitspolizeiliche Aufgaben)

3.3.1 Artikel 4 (Grundsatz)

Auf grundsätzlicher Ebene vermisst DJS/GrR.ch eine grundlegende, allgemeine polizeiliche Aufgabennorm der Gefahrenabwehr, aus der sich Inhalt wie Begrenzung der sicherheits- und auch der kriminalpolizeilichen Tätigkeit des Bundes ableiten würde. Folge dieses Fehlens seien die unbestimmten Aufgabenumschreibungen einerseits in Artikel 2 Buchstabe b und andererseits in den Artikeln 8 und 9 VE-PolAG.

Gerade auch angesichts von Unklarheiten bezüglich der Anwendung des ZAG wünscht BE eine Präzisierung dahingehend, dass der Schutz von Personen und Gebäuden, für die der Bund völkerrechtliche Schutzpflichten zu erfüllen habe, innerstaatlich primär in die Zuständigkeit der Kantone falle.

ZH und der SSV plädieren dafür, in diese Bestimmung zusätzlich den Wortlaut des geltenden Art. 6 Abs. 2 BWIS aufzunehmen.13

3.3.2 Artikel 7 (Einsatz von optischen Überwachungsgeräten)

3.3.2.1 Generell und Absatz 1

Zustimmung:

ZG und die KKJPD begrüssen diese Bestimmung.

Ablehnung/Vorbehalte:

- Für die GPS und DJS/GrR.ch zielt der hier vorgesehene Einsatz von optischen Überwachungsgeräten weit über die reine Gefahrenabwehr hinaus. Eine solche Überwachung erfasse nicht nur Störer, sondern jede Person, die sich an einem solchen allgemein zugänglichen Ort aufhält. Im Mindesten müsse diese Überwachung offen erfolgen, also ausgeschildert sein. Eine Aufbewahrung der Aufzeichnungen für zwei Wochen diene nicht mehr der Gefahrenabwehr;

- FR und SO sowie Amnesty Int. und Privatim (+ BS + SP)14 ist die Norm bezüglich zeitlichem und sachlichem Geltungsbereich zu weit gefasst und zu unbestimmt formuliert. Es sei nicht klar, welche Gebäude oder Personen unter welchen Voraussetzungen und aufgrund welcher Indizien geschützt werden müssten;

- Die "allgemein zugänglichen Orte" (Abs. 1) befänden sich häufig auf Gemeinde- oder Kantonsgrund, womit die Zuständigkeit für die Bewilligung eines Einsatzes der Geräte bei den Kantonen/Gemeinden liege und für die Datenbearbeitung (Abs. 2) das kantonale Datenschutzrecht massgeblich sei. Der Bund habe hier somit keine Rechtset-

zungszuständigkeiten (SO, VD, ZH; GPS; Amnesty Int, CCC, DJS/GrR.ch, Privatim [+ BS + SP]).

3.3.2.2 Absatz 2

Für die GPS und DJS/GrR.ch zeigt sich in der Aufbewahrung der Daten für eine Dauer von 14 Tagen, dass der Bund hier über seine sicherheitspolizeiliche Zuständigkeit hinausgehe; eine solche Aufbewahrungsdauer könne nicht mehr mit Gefahrenabwehr begründet werden.

ZG und der VSPB beurteilen umgekehrt eine auf maximal 14 Tage beschränkte Aufbewahrungsdauer für Aufzeichnungen als zu kurz. Die Daten müssten während 3-6 Monaten (ZG) bzw. während mindestens 100 Tagen (VSPB) aufbewahrt werden können.

13 Art. 6 Abs. 2 BWIS lautet wie folgt: "Hat ein Kanton sicherheitspolizeiliche Aufgaben bestimmten Gemeinden übertragen, so arbeiten diese wie ein Kanton direkt mit den Bundesbehörden zusammen."

14 BS und die SP erklären in ihrer Vernehmlassungsstellungnahme, dass sie - einzelne eigene Bemerkungen vorbehalten - grundsätzlich der Stellungnahme von Privatim folgen.