Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten
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ne gänzlich auf eine Regelung von Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu verzichten.
3.5.3 Artikel 24
SO und ZH sowie die SZH und der SSV begrüssen die Zuweisung der Zuständigkeit für den Erlass von Einreiseverboten an fedpol.
BE fragt sich, ob die Formulierung nicht eher lauten müsste: "..., bei welchen der begründete Verdacht besteht, dass sie im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung in der Schweiz die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden könnten".
3.5.4 Artikel 25 (Ausreisebeschränkung)
BE stellt die Frage, warum in Absatz 1 Bst. a nur vom Rayonverbot gesprochen werde und nicht auch von den anderen Massnahmen, namentlich der Meldeauflage oder dem Gewahrsam.
Bezüglich Absatz 3 - wie auch bezüglich Artikel 77 Abs. 7 - weisen ZH sowie die SZH und der SSV darauf hin, dass die korrekte Bezeichnung laute: "Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus".
3.5.5 Artikel 26 (Untere Altersgrenze)
Zustimmung: Die SZH und der SSV begrüssen die Einführung der Altersgrenze des 12. Altersjahrs.
Ablehnung: Die CSP lehnt die Einführung der Altersgrenze des 12. Altersjahrs als zu tief ab; diese Grenze solle bei 14 Jahren liegen.
3.5.6 Artikel 27 (Aufschiebende Wirkung)
Für den VSPB darf einer Beschwerde gegen die Massnahmen gemäss Art. 24 f. PolAG niemals aufschiebende Wirkung gewährt werden.
3.5.7 Artikel 29 (Ausschreibung von Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrierung)
Zustimmung:
Für SO ist dieses polizeiliche Instrument der Gefahrenabwehr zur Verhinderung drohender Straftaten eines gewissen Schweregrads zu begrüssen. Die Beschränkung auf "aussergewöhnlich schwere Straftaten" [Abs. 2 Bst. a] sei richtig. In Abs. 2 sei "tatsächliche Anhaltspunkte" durch "konkrete Anhaltspunkte" zu ersetzen.
BL wünscht, dass auch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden Ersuchen an fedpol richten können. Auch sollte das Instrumentarium um die "gezielte Kontrolle" ergänzt werden.
Ablehnung:
Nach Ansicht der GPS sowie der DJS/GrR.ch und von Privatim (+ BS + SP) ist die Regelung nicht hinreichend bestimmt. Für die GPS und die DJS/GrR.ch stellt weiter die fehlende zeitliche Befristung der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung einerseits eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze dar (unbegrenzt andauernder Verdacht gegen eine Person) und andererseits einen Widerspruch zum Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ),18 das eine solche Ausschreibung auf ein Jahr befriste [Art. 112 Abs. 1]. Das Instrument der verdeckten Registrierung sei im Übrigen ineffizient, wie die geringe Zahl der Treffer belege. Es könne deshalb darauf verzichtet werden.
18 Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, ABl. L
239 vom 22.9.2000, S. 19 bzw. SR 0.360.268.1, Anhang A.