Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten
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Absatz 2 Buchstabe b im Besonderen (Risiko einer künftigen Begehung von Straftaten):
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer stellen die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Norm mit der Unschuldsvermutung:
• Für die GPS und die DJS/GrR.ch ist die vorgeschlagene Regelung mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar;
• für Amnesty Int., den CCC und Privatim (+ BS + SP) ist die Vereinbarkeit mit der Unschuldsvermutung fraglich;
• SO sieht zumindest einen gewissen Widerspruch zur Unschuldsvermutung. Es müssten deshalb konkrete Anhaltspunkte in der Gesamtbeurteilung vorliegen, damit eine Ausschreibung vorgenommen werden könne.
Weitere Bemerkungen:
Absatz 1: Für die CVP sollten neben fedpol auch die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden eine solche Ausschreibung vornehmen können.
Absatz 4: Die Bestimmung verweist auf den Deliktskatalog in Art. 286 StPO. Für die GPS und die DJS/GrR.ch ist dieser Katalog jedoch uferlos. Sie schlagen als einen Ausweg aus dem Dilemma der Vorfeldprognose den Verweis auf einen konkreten Verdacht und auf ein Ermittlungsverfahren nach Art. 260bisStGB (strafbare Vorbereitungshandlungen) vor.
3.5.8 Artikel 30 (Informationsaustausch mit Privaten)
Der CCC weist darauf hin, dass der Informationsaustausch mit einer privaten Person für diese die potentielle Gefahr nach sich ziehen könne, von ihrem sozialen Umfeld isoliert zu werden.
3.5.9 Artikel 31 (Gefährderansprache)
Zustimmung:
SO begrüsst die Schaffung dieses Instruments.
Ablehnung:
Für die GPS und die DJS/GrR.ch zielt das Instrument der Gefährderansprache generell auf Bedrohung und Einschüchterung und vor allem Blossstellung gegenüber dem Arbeitgeber, den Kolleginnen und Kollegen und insbesondere gegenüber den Eltern. Auch die hier vorgeschlagene Regelung setze vor allem auf den Einschüchterungseffekt. Auf die Massnahmen sei zu verzichten. Das der Polizei zur Verfügung stehende strafrechtliche Repertoire genüge. Der SGB beurteilt das Instrument seinerseits skeptisch. Bei politischen Demonstrationen dürfe die Versammlungsfreiheit der Bürger nicht tangiert werden. Mit der Gefährderansprache würden die Grenzen der Unschuldsvermutung in nicht akzeptabler Weise verwischt.
Weitere Bemerkungen:
BE erscheint die Regelung unnötig. Einerseits ergebe sich die entsprechende Handlungszuständigkeit der Polizei ohne weiteres aus deren Grundauftrag. Andererseits könnten sich Abgrenzungsprobleme zu kantonalen Polizeien ergeben. LU beurteilt es zumindest als fraglich, ob dieses Instrument, da eine polizeirechtliche Selbstverständlichkeit, überhaupt einer gesetzlichen Grundlage bedürfe.
3.5.10 Artikel 32 (Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände)
SO findet es richtig, dass fedpol die Zuständigkeit für diese Massnahme zugewiesen wird.
3.6 Bemerkungen zum 5. Titel (Polizeikooperation)
3.6.1 Generelle Bemerkungen
FR, JU und ZG sowie die KKJPD und die KKPKS beurteilen den 5. Titel insgesamt als präzis und klar formuliert.