Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten
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Auf ausdrückliche Ablehnung stösst das Vorhaben einzig bei der FDP: Zwar seien die Ziele einer Vereinfachung der Polizeigesetzgebung des Bundes unterstützenswert. Sie würden dem Bürger in der vorliegenden Form aber nichts bringen. Mit dem Fortbestehen einiger Spezialgesetze werde die angestrebte Vereinfachung auch nur beschränkt erzielt. Und eine punktuelle Lückenfüllung könne auch im Rahmen der bestehenden Gesetze erfolgen. Insbesondere sei zu verhindern, dass gesetzliche Lösungen, die erst vor Kurzem im neuen Bundesgesetz vom 31. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) und im Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG; SR 364) hart errungen worden seien, im Rahmen der Schaffung des PolAG erneut zur Diskussion gestellt würden. Negative Auswirkungen auf die kantonale Polizeihoheit könnten nicht ausgeschlossen werden. Dass auf dieser Ebene aktuell Schwierigkeiten bestünden, zeige sich an der Thematik des stetig wachsenden Grenzwachtkorps (GWK). Zudem befinde sich eine der Vorlagen im Bereich der inneren Sicherheit - die Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS II/Besondere Mittel der Informationsbeschaffung3) - mitten im parlamentarischen Prozess.
Einige Stellungnahmen äussern sich relativierend:
Für DJS/GrR.ch ist die angestrebte Zusammenfassung des Polizeirechts des Bundes in einem Erlass für sich allein noch kein genügender Grund für die Schaffung eines solchen Gesetzes. Angesichts der begrenzten Polizeizuständigkeiten des Bundes gebe es durchaus sachliche Gründe für eine Aufteilung des Polizeirechts des Bundes auf verschiedene Erlasse.
Das Centre patronal räumt ein, dass die vorgesehene Kodifikation des Polizeirechts des Bundes aus gesetzessystematischer Sicht einen Fortschritt darstellen möge, sieht damit aber aus politischer Sicht eine Stärkung der Stellung von fedpol und damit des Bundes verbunden. Zu einem Machtzuwachs des Bundes zulasten der Souveränität der Kantone dürfe es aber nicht kommen.
SO gibt zu bedenken, dass das Gesetz kurzfristig die Rechtssicherheit eher beeinträchtigen könnte, weil das BPI und das Schengen-Informationsaustausch-Gesetz (SIaG; SR 362.2) nach kurzer Lebensdauer bereits wieder aufgehoben würden.
2.2 Beurteilung des vorliegenden Gesetzesentwurfs
Nur eine Minderheit der Stellungnahmen äussert ein explizites Gesamturteil zur Umsetzung des Gesetzgebungsvorhabens, also zum konkreten Gesetzesentwurf:
Zustimmung:
- 10 Kantone;4
- 2 Parteien (CSP und CVP);
- 3 Organisationen (Centre patronal, SSV und VSKC).
Vorbehalt:
Für ZH und die KKJPD sind die Ziele des Gesetzgebungsvorhabens als solchem (siehe Ziffer 2.1) nicht, für AG, FR, GL, GR und SZ 5 sowie die KKPKS nur teilweise umgesetzt worden.
Nach Ansicht des SAV wird die bereits mit der Strafprozessordnung (StPO6) gestärkte Stellung der Polizei mit dem PolAG noch zusätzlich ausgebaut, weshalb deren geheime Vorverfahren generell der Kontrolle durch Staatsanwaltschaft und Justiz unterliegen müssten.
3 Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007 (BBl 2007 5037).
4 AI, AR, LU, OW, SG, SH, SO, TI, UR und VS.
5 SZ weist darauf hin, dass in einem Fall - der Regelung der forensischen DNA-Profile - die Rechtszersplitterung sogar erhöht würde, sollte diese Materie wie im PolAG vorgesehen künftig auf drei verschiedene Bundesgesetze [PolAG, StPO und DNA-Profil-Gesetz] aufgeteilt werden.