Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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ärgerlich, dass zwei Jahre nach Verabschiedung des BPI bereits die Schaffung zusätzlicher, neuer Datenbanken vorgeschlagen werde. Es werde einmal mehr bereits Bestehendes nachträglich abgesichert, durch pauschale und unbestimmte Bestimmungen und weitreichende Delegation von Regelungsbefugnissen an den Bundesrat. Die Vielzahl von Online-Verbindungen und Verknüpfungen zwischen Datensystemen sei zu reduzieren. Weiter brauche es Brandmauern zwischen Behörden. Im Verhältnis zwischen fedpol und den Nachrichtendiensten müsse nach der organisatorischen auch die informationelle Trennung erfolgen.

3.7.2 Artikel 69 (Grundsätze)

3.7.2.1 Absatz 2

SO sowie die GPS, die DJS/GrR.ch und Privatim (+ BS + SP) lehnen Absatz 2 ab: Dadurch würden generell sämtliche durch den Bundesrat zu bezeichnenden Behörden zu einem umfassenden Datenbankzugriff im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt. Dies stehe im Widerspruch zu Art. 17 Abs. 2 DSG, wonach die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen für jedes einzelne Informationssystem eine Regelung auf formellgesetzlicher Ebene verlange.

3.7.2.2 Absatz 3

6 Stellungnahmen äussern sich zu dieser Norm, dies im kritischen bis ablehnenden Sinn:

LU verlangt generell eine vertiefte Überprüfung dieser Norm unter datenschutzrechtlichem Blickwinkel.

SO und Privatim (+ BS + SP) bemängeln, dass weder das Gesetz noch der erläuternde Bericht deutlich machten, in welchem Zusammenhang Informationen über die Art und Weise, wie jemand die politischen Grundrechte ausübt, mit der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat stehen müssen, um in den Informationssystemen bearbeitet werden zu können. In diesem Punkt müsse die Regelung klar formuliert sein.

Aus der Sicht der GPS und der DJS/GrR.ch schützt diese Bestimmung nur scheinbar die Wahrnehmung demokratischer Grundrechte vor dem staatlichen Eingriff, bewirkt in Tat und Wahrheit aber das Gegenteil: Es genüge für eine Fichierung politischer Gesinnungen, dass die Polizei einen "Missbrauch" festzustellen glaubt. Dies sei umso verheerender, weil die meisten der aufgezählten Polizeidatenbanken nicht nur der Strafverfolgung im engeren Sinn dienten, sondern Informationen aus Vorfeldermittlungen beinhalteten.

Nach Amnesty Int. ist eine willkürfreie Abgrenzung zwischen "verdächtigen" und "nicht verdächtigen" Betätigungen in der Praxis kaum möglich. Es bestehe somit die Gefahr, dass sämtliche Gewerkschafter und parteipolitischen Betätigungen im polizeilichen Informationssystem erfasst würden. Die gesetzliche Bestimmung zur Überwachung der politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit von Privatpersonen müsse eine gravierende Straftat voraussetzen und mit einem abschliessenden Katalog dieser Straftaten versehen sein.

3.7.3 Artikel 72 (Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten)

LU verlangt generell eine vertiefte Überprüfung dieser Norm unter datenschutzrechtlichem Blickwinkel.

3.7.3.1 Absatz 1

4 Stellungnahmen äussern sich speziell zu dieser Norm, und dies im ablehnenden Sinn: Zum einen wird kritisiert, dass mit der vorgesehenen Delegation der Regelung der Aufbewahrungsdauer an den Bundesrat (Absatz 1 in Verbindung mit Art. 74 Bst. d VE-PolAG) Art. 17 Abs. 2 DSG verletzt werde (Erfordernis der Regelung der Bearbeitung der Daten auf formellgesetzlicher Ebene; SO; GPS, DJS/GrR.ch). Zum anderen wird das Kriterium einer Datenbearbeitung "so lange, wie es der Bearbeitungszweck erfordert", als eine unzulässige Pauschalermächtigung beurteilt (GPS; DJS/GrR.ch).