Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten
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Anhaltspunkte" für ein vorausgegangenes Vergehen oder Verbrechen gebunden. Generell sei das Verhältnis zum Strafverfahren zuwenig reflektiert worden.
3.4.6.2 Absatz 1
Im Besonderen äussern sich die Vernehmlassungsteilnehmer zum im zweiten Satz vorgesehenen Einsatz von Ortungsgeräten:
Zustimmung:
SO erachtet den genehmigungsfreien Einsatz dieser Geräte als richtig. Der VSPB möchte die Einschränkung in Satz 2 (Einsatz von Ortungsgeräten, "wenn [die Durchführung der Observation] sonst wesentlich erschwert wäre") streichen. Die SKG verweist auf die polizeitaktische Notwendigkeit, solche Geräte zur Unterstützung einer Observation einsetzen zu können.
Ablehnung:
Nach Ansicht des SAV ist auf den Einsatz von Ortungsgeräten zu verzichten; an allgemein zugänglichen Orten sei eine lückenlose Verfolgung auch ohne solche Geräte möglich.
Vorbehalte:
AG und SG sowie die KKJPD beurteilen die vorgeschlagene Norm unter dem Blickwinkel des Verhältnisses zur StPO: Dass der Einsatz von Ortungsgeräten im Rahmen des VE-PolAG genehmigungsfrei möglich sein soll, wird als sinnvoll beurteilt. Ebenso müsse der Einsatz dieser Geräte dann aber auch im Rahmen des Strafverfahrens, also im Rahmen von Art. 282 StPO, geregelt sein. Denn die Observation ausserhalb eines Strafverfahrens, also gestützt auf Art. 13 Abs. 1 VE-PolAG, dürfe nicht weniger einschränkenden Regeln unterworfen sein als jene nach den Art. 280 ff. StPO [Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft]. Die KSBS sieht generell, ohne nähere Ausführung, "gewisse Abstimmungsprobleme mit der StPO".
3.4.6.3 Absatz 2
Zuwenig weit geht die vorgeschlagene Regelung dem VSPB und dem PV fedpol: Die Observation sei ein Instrument der Sicherheitspolizei und dürfe folglich nicht den Regeln der StPO unterworfen sein. Entsprechend dürfe sie nicht einer zeitlichen Begrenzung unterliegen und müsse die Zuständigkeit für die Verlängerungen einer Observation beim Chef der Bundeskriminalpolizei (BKP) liegen, allenfalls mit Delegation an den verantwortlichen Ermittlungsoffizier (PV fedpol).
Die übrigen Stellungnahmen hingegen fordern eine restriktivere Lösung:
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer verlangen, dass die beiden unterschiedlichen in Absatz 2 geregelten Genehmigungsentscheide (erster Satz: Fortsetzung der durch eine Zentralstelle angeordneten Observation; zweiter Satz: Verlängerung einer Observation) einer unabhängigen Behörde (Amnesty Int.) oder einer richterlichen Behörde (Privatim [+ BS + SP]) oder bspw. dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD; SO) oder - zumindest ab einer gewissen Dauer (SO: ab 3 Monate) - dem Zwangsmassnahmengericht (SAV) übertragen sein sollten. Zudem dürfe die Erneuerung der Genehmigung einer Observation (Verlängerung) nicht endlos zugelassen werden; bestehe ein konkreter Verdacht, solle die Strafverfolgung eröffnet werden mit den dafür vorgesehenen Parteirechten (SAV).
LU verlangt generell eine Überprüfung der vorgeschlagenen Regelung unter datenschutzrechtlichem Blickwinkel.
3.4.7 Zum Einsatz von Privatpersonen generell (Artikel 14-17)
Zustimmung:
Für SO sind die Gesetzesbestimmungen genügend bestimmt formuliert.