Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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Zustimmung mit Vorbehalt:

LU stellt fest, dass in einzelnen Punkten die Regelung im PolAG von jener im Entwurf der KKJPD für ein "Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen" (in der Fassung vom 29.9.2009) abweiche. Generell seien die einzelnen Gesetzesnormen im Interesse der Rechtssicherheit noch besser auf die Bestimmungen im Konkordatsentwurf abzustimmen. In der Beurteilung von SG sind einzelne Bestimmungen etwas grosszügig formuliert. Die Kantone müssten sich aber darauf verlassen können, dass der Bund die Vorgaben der Kantone respektiert. OW lehnt eine Aufgabenübertragung, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (öffentliches Interesse, formellgesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit), nicht grundsätzlich ab, weist aber darauf hin, dass eine solche staatspolitisch heikel sei. Der SGB steht der Auslagerung polizeilicher Aufgaben "skeptisch" gegenüber.

Ablehnung:

Die ablehnenden Stellungnahmen verweisen in erster Linie darauf, dass eine Aufgabenübertragung an Private mit dem Gewaltmonopol des Staates nicht vereinbar sei.

Grundsätzlich ablehnend in diesem Sinn äussern sich seitens der Kantone FR, NE, VD und VS sowie seitens der Organisationen der VSKC20, Travail.Suisse und der VSPB. Letztere beide verlangen die Schaffung eines eigenständigen, auch für die Kantone und die Gemeinden verbindlichen Bundesgesetzes über den Einsatz von privaten Sicherheitsfirmen. GE nimmt angesichts der Problematik des Gewaltmonopols den 8. Titel zumindest nur mit ernsthaften Vorbehalten auf. Amnesty Int. sieht mit einem Einsatz von Sicherheitsfirmen einzelne positive, vor allem aber negative Aspekte verbunden, weshalb ein solcher Einsatz auf einen eng umgrenzten Bereich zu beschränken sei. Die GSoA lehnt eine Delegation von Sicherheitsaufgaben an private Firmen grundsätzlich ab. Erweise sich eine solche als unumgänglich, so müsse eine ausreichende staatliche Kontrolle dieser Unternehmen auf Gesetzesstufe garantiert sein. Dies sei im vorliegenden Entwurf nicht der Fall.

3.9.2 Artikel 91 (Gegenstand und Geltungsbereich)

Gemäss Travail.Suisse darf sich das PolAG nicht mit einer Festlegung der "Mindestvoraussetzungen" begnügen, denn auf diese Weise würde der Weg zu einer teilweisen Privatisierung der Polizeiaufgaben des Staates geöffnet. Es gehe vielmehr darum, alles Notwendige zu regeln. Ähnlich bemängelt FR, dass die Bestimmungen des 8. Titels nur Voraussetzungen für eine Beauftragung durch den Bund festlegten. Es werde aber mit einer Ausnahme von Art. 99 nichts über die Pflichten ausgesagt, welche das Unternehmen während des Einsatzes zu befolgen habe.

Den Standpunkt des Bundes, wonach die Bundesbehörde, die ein privates Sicherheitsunternehmen einsetzt, die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 95 Absatz 1 nicht gewährleisten muss, sondern lediglich deren Erfüllung durch das Unternehmen zu überprüfen hat [Erläuternder Bericht, S. 76], wird von Amnesty Int. und der GSoA abgelehnt: Dadurch würde das Unternehmen nur ungenügend kontrolliert. Sämtliche Unternehmen seien jedoch gründlich zu prüfen.

3.9.3 Artikel 92 (Grundsatz)

3.9.3.1 Generelle Bemerkungen

Für den VSSU sollte die Bestimmung klarer differenzieren zwischen der eigentlichen "Abtretung einer öffentlichen Aufgabe" - welche einer formellen gesetzlichen Grundlage bedürfe - und dem Einsatz einer Sicherheitsunternehmung unter Führung der zuständigen Behörde im Sinne eines reinen Beizugs zur Aufgabenerfüllung, für welchen eine solche Grundlage nicht notwendig sei. Travail.Suisse und der VSPB fordern, dass die Bestimmung mit einem neuen, zusätzlichen Buchstaben c ergänzt wird, der private Sicherheitsunternehmen von allen

20 Für den VSKC ist bezüglich Vereinbarkeit der Übertragung von polizeilichen Zwangsmassnahmen mit dem staatlichen Gewaltmonopol einzig für den Bereich Gefangenentransport ("Jail Train") eine Ausnahme zu machen.