Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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einen Widerspruch zur Vorbildfunktion des Staates bezüglich der Beachtung der geltenden sozialen Normen und der eigenen Gesetze.

Vorbehalte/Verhältnis zur StPO:

Für SZ gehört die Bestimmung des Art. 22 von vornherein in die StPO, da es sich bei der vorbereitenden Legendierung um eine interne Vorbereitungshandlung im Rahmen eines Strafverfahrens handle. Auch vermisst SZ im PolAG die Schaffung einer Rechtsgrundlage für verdeckte polizeiliche Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens, obwohl der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Schmid-Federer (08.3841[Verdeckte Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens]) einen entsprechenden Handlungsbedarf erkannt habe.

SG und die KKJPD anerkennen, dass mit Art. 22 ein Auslegungsproblem geschlossen werde, das die StPO offen lasse. Die Regelung würde aber ebenso gut in die StPO selbst passen und hätte dort den Vorteil, dass sie auch für die Kantone gälte. LU weist generell darauf hin, dass sich im Zusammenhang mit Art. 22 Fragen zum Verhältnis zu den strafprozessrechtlichen Regeln stellten. Ebenso sieht die KSBS, ohne nähere Ausführung, "gewisse Abstimmungsprobleme mit der StPO".

Zu Absatz 2 stellt BE die Frage, ob die hier vorgesehene Ermächtigung zur Urkundenänderung genüge und was bezüglich Anpassungen in Datenbanken des Bundes oder der Kantone und bezüglich Anpassungen kantonaler Dokumente gelte.

3.5 Bemerkungen zum 4. Titel (verwaltungspolizeiliche Aufgaben)

3.5.1 Artikel 23 (Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Gewaltpropagandamaterial)

Grundsätzliche Zustimmung:

AG, BL und GR sowie die KKJPD thematisieren bezüglich Abs. 1 den Geltungsbereich: Soll Art. 23 vom BWIS in das PolAG transferiert werden, dann müsse auch ausdrücklich geregelt werden, dass mit "Polizeibehörden" auch diejenigen der Kantone gemeint sind. Andernfalls werde diesen - da das PolAG im Wesentlichen nur für die Bundesbehörden gelten solle - die rechtliche Grundlage zur Sicherstellung von Propagandamaterial entzogen. Die Alternative wäre, Art. 13a BWIS im bestehenden Gesetz zu belassen.

Ablehnung:

Die GPS und die DJS/GrR.ch lehnen die Bestimmung aus der grundsätzlichen Überlegung ab, dass eine Einziehung von Propagandamaterial bzw. eine Löschung oder Sperrung von Websites nur dann gerechtfertigt sei, wenn sie im Rahmen eines Strafverfahrens erfolge. Dieses biete zum einen die in einem Rechtsstaat erforderlichen Verteidigungsrechte, zum anderen werde dank der Öffentlichkeit des Verfahrens ein Beitrag zur gesellschaftlichen Ächtung bspw. rassistischer Ideologien geleistet. Hier aber sei eine Mischung aus verwaltungspolizeilichem und nachrichtendienstlichem Vorgehen vorgesehen.

Bemerkung zu Absatz 3:

Der VSPB erachtet diese Bestimmung als überflüssig.

Bemerkungen zu Absatz 5 Bst. b:

Für den VSPB wäre es wünschenswert, dass eine Sperrung nicht nur empfohlen, sondern angeordnet werden kann. Umgekehrt beurteilt der CCC das Sperren von Websites angesichts der technischen Umgehungsmöglichkeiten als keine geeignete Lösung.

3.5.2 Artikel 24-28 generell (Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen)

Zustimmung: ZH erachtet die Bestimmungen zu den Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen ausdrücklich als sehr sinnvoll.

Ablehnung: Für die GPS und die DJS/GRR.CH fehlt dem Bund die Verfassungszuständigkeit, um in diesem Bereich Massnahmen zu treffen. Konsequenterweise sei auf Bundesebe-