Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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3.9.6 Artikel 95 (Voraussetzungen)

3.9.6.1 Generell

Für Amnesty Int. und die GSoA sind die einzelnen Vertragsvoraussetzungen generell zu offen und unbestimmt geregelt. Den zuständigen Behörden werde ein grosser Beurteilungsspielraum belassen. Eine klare Regelung verlange einen expliziten Katalog der Bewilligungsvoraussetzungen, analog Art. 5 des Konkordatsentwurfs der KKJPD vom 29. September 2009.

BE und die GSoA vermissen Strafbestimmungen für den Fall, dass die in Art. 95 festgelegten Voraussetzungen verletzt oder die übertragenen Befugnisse überschritten werden.

3.9.6.2 Absatz 1

Travail.Suisse und der VSPB beurteilen bezüglich Buchstabe a die Formulierung "ausreichende Garantien" als zu unbestimmt; hier sei eine Präzisierung auf Verordnungsebene nötig (Travail.Suisse). Bezüglich Buchstabe b wird angemerkt, dass die Nicht-Mitgliedschaft in einer gesamtschweizerischen Berufsvereinigung allein kein Grund für einen Ausschluss sein dürfe (VSPB). Die in Buchstabe d angesprochene interne Kontrolle könne nicht vom Unternehmen selbst, sondern müsse durch den Staat wahrgenommen werden. Und für den Fall von Abweichungen müssten Sanktionen vorgesehen werden. Eine eigenständige, unabhängige Kontrolle wird auch von der GSoA gefordert. Im Buchstaben e müsse die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung festgelegt sein (Travail.Suisse und VSPB).

3.9.6.3 Absatz 2

FR und GE beurteilen die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer kantonalen Bewilligung als sinnvoll. Es müsse in der Gesetzesnorm aber auch darauf hingewiesen werden, dass ein privates Sicherheitsunternehmen (auch) auf dem Territorium des Kantons, in dem es seine Tätigkeit ausübe, über die gegebenenfalls erforderliche kantonale (oder interkantonale) Bewilligung verfügen müsse.

Für Amnesty Int. wird dadurch eine nicht zu rechtfertigende Unterscheidung zwischen kantonal zugelassenen und durch den Bund beauftragten Sicherheitsunternehmen vorgenommen, dass - soweit die kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen mit den Anforderungen des Bundes vergleichbar seien - kantonal zugelassene Unternehmen den Anforderungen des Art. 95 Abs. 1 nicht unterliegen. Es bestünden jedoch zwischen dem System, wie es die Kantone vorsehen (Erfüllung von Bewilligungsvoraussetzungen), und der vom PolAG verfolgten Konzeption (zwingende Vertragsvoraussetzungen) grundsätzliche Unterschiede, die eine Prüfung der Übereinstimmung gemäss Absatz 2 schwierig gestalten. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb der Bund nicht auch für kantonal zugelassene Unternehmen zwingend entsprechende Verträge vorsehe. Auch für die GSoA genügt das Vorhandensein einer kantonalen Bewilligung nicht. Deren Vorhandensein enthebe den Bund nicht von der Pflicht zu einer dem Auftrag angemessenen, eingehenden Kontrolle der Erfüllung dieser Voraussetzungen.

3.9.7 Artikel 96 (Ausnahmen)

Die 4 Stellungnahmen, die sich zu dieser Bestimmung äussern (Amnesty Int., GSoA, Travail.Suisse und VSPB), tun dies im ablehnenden Sinn:

Nach den bereits zu wenig strengen Voraussetzungen des Artikels 95 gehe die in der vorliegenden Bestimmung vorgesehene Ausnahme zu weit; die Bestimmung sei zu streichen. Vor allem sicherheitspolizeiliche Einsätze im Ausland müssten vom Bund besonders gut überwacht werden. Wenn weder bundeseigene Mittel noch qualifiziertes privates Personal zur Sicherung vorhanden sei, müsse die Konsequenz daraus gezogen und auf ein Engagement verzichtet werden.