Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht
Die Bankiervereinigung begrüsst die Kodifizierung der Grundsätze der Polizeikooperation. Diese gingen aber insofern sehr weit, als auch der Austausch von besonders schützenswerten Personendaten vorgesehen sei. (siehe zu dieser Thematik näher nachfolgende Ziff. 3.6.7).
3.6.2 Artikel 33 (Kooperationsarten)
Die Bankiervereinigung möchte Abs. 1 wie folgt ergänzt haben: "... arbeitet fedpol unter Beachtung der Art. 37 [Verhältnis zur Rechtshilfe] und 41 PolAG [Verweigerungsgründe] mit in- und ausländischen ..."
3.6.3 Artikel 35 (Polizeiattachés)
Zu dieser Bestimmung äussert sich einzig die CVP: Es sei zu erwägen, ob in Ländern, in die kein Polizeiattaché entsandt werden kann, nicht der Verteidigungsattaché dessen Aufgabe übernehmen könne (Absatz 1). Zudem sei im PolAG die Notwendigkeit einer direkten operativen Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und dem angrenzenden Ausland aufzuführen (Absätze 3-5).
3.6.4 Artikel 39 (Informationshilfe), in Verbindung mit Artikel 104
SO und Privatim (+ BS + SP) bemerken zu Absatz 2, dass der Hinweis auf die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts der Kantone bei der Datenbearbeitung durch eine kantonale Behörde für das ganze Gesetz gelten müsse und nicht auf die Informationshilfe beschränkt sein dürfe. Art. 104, der allein das Datenschutzrecht des Bundes für anwendbar erklärt, sei entsprechend zu ergänzen.
3.6.5 Artikel 40 (Verwendungsbeschränkungen)
Die Bankiervereinigung bezweifelt, ob mit einem Hinweis von fedpol an die ersuchende Behörde, wonach bestimmte Daten nur mit Zustimmung einer Justizbehörde in einem Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen, der gewünschte Erfolg bewirkt werden kann.
3.6.6 Artikel 41 (Verweigerungsgründe)
Die Bankiervereinigung begrüsst die Festlegung von Gründen, die zur Verweigerung von Informationshilfe führen müssen, namentlich den Verweigerungsgrund von Absatz 2 Buchstabe c (Erfordernis der Anwendung prozessualen Zwangs).
3.6.7 Artikel 44 (Polizeiliche Informationshilfe ohne Ersuchen)
Für die SP und für Privatim (+ BS) bewirkt Buchstabe a in der Praxis eine "Aushebelung" des regulären Verfahrens der Informationshilfe auf Ersuchen nach den Artikeln 42 ff.. Die Voraussetzung für die Informationshilfe ohne Ersuchen - die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - sei in der Praxis deshalb sehr oft erfüllt, weil es sich beim Adressaten um eine Behörde mit sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Kompetenzen handle.
Der CCC sieht Willkürpotential im Umstand, dass Art. 44 den Adressatenkreis für die spontane Informationshilfe völlig offen halte. Die Regelung in Buchstabe b ("Interesse der betroffenen Person") widerspreche dem Datenschutzgesetz, das vorsehe, dass jede Person selber entscheide, wann und an wen personenbezogene Daten übermittelt werden.
3.6.8 Artikel 45 ff. (Ergänzende Bestimmungen für die internationale polizeiliche Informationshilfe)
Zwei Stellungnahmen thematisieren den Rechtsschutz der von einem Informationsaustausch betroffenen Person bei einer Weitergabe von Personendaten auf der internationalen Ebene (ausländische Behörden und internationale Organe):
• Die Bankiervereinigung sieht mit der vorgeschlagenen Regelung der Polizeikooperation Gefahren für Geheimnisbereiche wie zum Beispiel das Bankkundengeheimnis verbunden, vor allem, da ja auch der Austausch von Personendaten, besonders