Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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von Strafverfahren nicht notwendig, womit von zusätzlichen Mitteln zu diesen Zwecken abzusehen sei.

Vorbehalte:

Vorbehalte werden in erster Linie geäussert bezüglich

- des Verhältnisses der im Vorentwurf vorgesehenen Informationsbeschaffungsinstrumente zu jenen der StPO: Auf genereller Ebene (siehe für diesbezügliche Kritik im Zusammenhang mit einzelnen konkreten Gesetzesnormen die Ziff. 3.4.3 ff.) stellt LU fest, dass beim Einsatz der Mittel ein grosser Ermessensspielraum bestehe und die gesetzlichen Normen verschiedentlich unbestimmte Gesetzes- und Ermessensbegriffe enthielten. Da die strafprozessualen Garantien hier, im Bereich der Strukturermittlung ausserhalb eines konkreten Verfahrens, noch nicht greifen würden, liege die Herausforderung darin, durch Verfahrensbestimmungen dennoch eine gewisse rechtsstaatliche Kontrolle und Überwachung der Tätigkeit zu erreichen. Dieser Aspekt sei vertieft zu prüfen. Für GL fehlen analoge Regelungen in der StPO, weshalb diese entsprechend anzupassen sei.

- des Erfordernisses einer gerichtlichen Kontrolle der polizeilichen Informationsbeschaffung: GPS und SP verlangen, dass das Gesetz einen Grundsatz festlegt, anhand dessen die Ermessensausübung der Behörde durch ein Gericht überprüft werden könne. Die Bankiervereinigung verlangt, dass im Gesetz explizit erwähnt wird, dass die Zentralstellen Informationen nur beschaffen dürfen, soweit kein gesetzlicher Geheimnisschutz der Beschaffung entgegensteht.

- Die ungenügende Bestimmtheit der vorgeschlagenen Regelung: Die SP und Privatim (+ BS + SP) beurteilen den Ermessensspielraum bei der Wahl und dem Einsatz der Mittel im Zusammenhang mit den kriminalpolizeilichen Aufgaben (so etwa durch Observation oder Einholung von Auskünften von Privatpersonen) datenschutzrechtlich als sehr problematisch. Diese beiden Vernehmlassungsteilnehmer sowie die GPS verlangen, dass die Aufgaben wie auch die zulässigen Mittel angesichts der weitreichenden Berechtigungen, die fedpol erhalten soll, bestimmter geregelt werden.

Im Einzelnen vermisst die CVP eine Regelung der Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB).

3.4.5 Artikel 12 (Mittel der Informationsbeschaffung)

3.4.5.1 Absatz 2, insbesondere Buchstabe b

Zustimmung: SO begrüsst die Möglichkeit, auch von Privatpersonen Auskünfte einholen zu können.

Ablehnung: Es geht für Amnesty Int. und Privatim (+ BS + SP) zu weit, den Kreis der Privatpersonen, die befragt werden können, uneingeschränkt auf "Privatpersonen" festzulegen, da auf diese Weise ohne Wissen der betroffenen Person auch Familienangehörige, Freunde, Arbeitgeber etc. befragt werden könnten.

3.4.5.2 Absatz 3

Zustimmung: SO begrüsst die Formulierung dieser Bestimmung, weil sie dem Bestimmtheitsgebot besser Rechnung trage als der geltende Art. 11 Abs. 6 BPI. Es wird auch die Klarstellung begrüsst, dass die nicht erkennbare Informationsbeschaffung auf die Deliktsbereiche gemäss Art. 8 Abs. 1 beschränkt sei.

Vorbehalt: FR weist darauf hin, dass eine Informationsbeschaffung ohne das Wissen der betroffenen Person einen schwerwiegenden Eingriff in deren Privatsphäre darstelle. Entsprechend habe die gesetzliche Regelung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem Schutz der Privatsphäre ein besonderer Schutz gebühre.