Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 38 Seiten

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Ablehnung/Vorbehalte:

Die GPS und die DJS/GrR.ch beurteilen die vorgeschlagene Regelung als "notwendigerweise schief und ungenau". Sie vermissen zudem - zusammen mit Privatim (+ BS + SP) und dem SGB - die Festlegung von Eingriffsvoraussetzungen. Privatim (+ BS + SP) und Amnesty Int. bemängeln darüber hinaus das Fehlen einer Regelung bezüglich Ausbildung, persönlichen Anforderungen oder Befugnissen dieser Privatpersonen. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE; SR 312.8) sei diesbezüglich klarer geregelt. Zwar würdigt es Amnesty Int. als positiv, dass der Einsatz von Privatpersonen nur in eingeschränktem Umfang möglich sein soll (Beschränkung auf den Bereich der Erkennung und Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens; Einsatz von Vertrauenspersonen nur, wenn andere Massnahmen aussichtslos wären). Kritisch gesehen wird jedoch, dass der Kreis der beizugswürdigen Personen nicht näher definiert werde, etwa durch ein Erfordernis, dass eine solche Person bestimmte Kriterien zur Sicherstellung der Vertrauenswürdigkeit zu erfüllen habe. Für den SAV sollte der Einsatz von Privatpersonen generell sehr zurückhaltend erfolgen. Das anonyme Operieren der Polizei mit Privatpersonen führt nach Ansicht des CCC dazu, dass sich Misstrauen in die sozialen Zusammenhänge einschleicht. Nach TI ist die Unterscheidung zwischen "Informanten" und "Vertrauenspersonen" dringend zu überprüfen.16

Wiederholt wird auch in diesem Fragenbereich das Verhältnis zur StPO thematisiert:

• für die Kritik von DJS/GrR.ch siehe bereits oben, Ziff. 3.4.2 und 3.4.4.1;

• FR, ausgehend davon, dass der Einsatz von Privatpersonen zur Informationsbeschaffung einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre darstelle, spricht sich dafür aus, dass diesbezüglich die Regelung des BVE übernommen wird. Auch für Privatim (+ BS + SP) muss die Regelung des Einsatzes von Privatpersonen analog zum BVE geregelt sein. ZH möchte die Frage der Schaffung einer Regelung in Analogie zum BVE zumindest geprüft haben;

• AG und SG sowie die KKJPD - welche die vorgeschlagene Regelung der Informationsbeschaffung mit Hilfe von Informanten und Vertrauenspersonen an und für sich begrüssen - gehen einen Schritt weiter: Es sei zu überdenken, ob die Thematik nicht in der StPO geregelt werden solle. Denn das Problem sei auch hier - wie bei Artikel 13 -, dass eine analoge Regelung in der StPO fehle. Damit stelle sich für die Praxis die Frage, ob Beweise, die in der polizeilichen Vorermittlung gesetzeskonform, aber ausserhalb der StPO gewonnen worden seien, im Strafverfahren verwertet werden dürften. Ähnlich merkt der SGB an, dass sich geheimdienstlicher Quellenschutz [siehe Zusicherung der Anonymität, Art. 14 Satz 2 VE-PolAG] und Unmittelbarkeitsprinzip im Strafprozess gegenseitig ausschliessen würden.

3.4.8 Artikel 14 (Einsatz von Privatpersonen)

Für SZ steht die Sachüberschrift - "Einsatz von Privatpersonen" - in einem gewissen Widerspruch zur Legaldefinition der Informanten gemäss Art. 15, die nicht zur Informationsbeschaffung eingesetzt würden, sondern aus eigenem Antrieb handelten.

Zwei weitere Stellungnahmen äussern sich zu Satz 217: Für BE genügt die Zusicherung, dass die Identität nicht preisgegeben wird, unter Umständen für den Schutz der Vertrauensperson nicht. Es müsse der Einsatz als Ganzes geheim gehalten werden können. Umgekehrt sollte gemäss Amnesty Int. eine Zusicherung der Anonymität nur mit Zurückhaltung praktiziert werden. Denn die Anonymität erschwere das Aufdecken falscher Informationsbeschaffung und erhöhe damit die Gefahr des Missbrauchs.

16 Eine abschliessende Stellungnahme will TI jedoch erst abgeben, wenn das Ergebnis der Abklärungen einer Arbeitsgruppe der Konferenz der Polizeikommandanten der Romandie sowie der Kantone Bern und des Tessin vorliegt.

17 "Ihr Einsatz kann mit der Zusicherung erfolgen, dass ihre Identität nicht preisgegeben wird."